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Buch II. Von den Erbgütern.
die befragte po^'on von Gerichtswegen ecu ss^uo se-nnobestimmt werden könne, den beklagten Vormündern sowohlüber bewegliche, als unbewegliche Berlassenschaft desgemeinsamen Vaters Henrich Marter eine genaue Verzeich-niß keizubrmgcn, zugleich 6, die etwaige Baarschaft, Obli-gationen, und erworbene Pfandgütcr besonders zu
bemerken, auch /), sowobl die häusliche, als Z, sonstigeauf dem Gut haftende jährliche Beschwerden, gewöhnlicheund ungewöhnliche offene Kirchspiels- und gemeine Lasten,wie weniger nicht die hmterlaffcne psettua zu designi«ren, demnächst 6. dicscs Haus und Gut ausschließlich deretwaigen Pfandgüter dergestalt, was nämlich solches in EinemJahr zu 4 Proeentc in aller ökonomischen Abnutzung ohneschädliche Ueucrtreibung austragt, durch erfahrene zu kommit-tirmde Schöffen und zu vereidigende unpartheiische dasigeGuter Verständige in Anschlag bringen zu lassen, aufgegeben,forthin zu Ecledig"ng dieser Aufgaben eine vierwöchige Fristunter Strafe Reu-tens vvr^ubestimmen sey. Wie wirRichter und Schöffn *?) für Recht erkennen, verwerfen,gufgcben und vorbestimmen, die bisherige Gerichtskosten ausbewegenden Ursachen gegen einander aufheben und compen-siren, die Bestimmung der /ror-ero« aber nach Erledigungder Aufgaben uns Vorbehalten. V, St. W>, Freusberg,Richter."
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Wir sagten oben, daß die Begriffe der römischenerv/lra nur allmählig Eingang gefunden. Zur völli-gen Ausbildung dieser Ansicht der D/H war durch
die so eben ausgeführtc Kindthcils - Bcftiiiimungsfvciseder Weg gebahnt. Denn diese Abschätzung war ja eine wirk-liche Abschätzung des wahren Werths, wie er sich durchAusmittelung des reinen Ertrags erzieht, im Gegensatz ge-gen eine Abschätzung des VerkaufSwcrths, welcher mehr
s;) War in neueren Zeiten nur eine Formel, die Schöffen hattest aasdie Urtßeilfindung keinen Einfluß.