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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. II. §. iS.

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übrigens über jene Bestimmung der Abfindungen einen urkund-lichen Nachweis zu geben, möge folgendes Urtheil des AmtsBilstein vom 10 . Januar 1786 hier stehen:

„In Sachen Gebrüder Johann Henrich und Johannes Mar-ker Klager eines gegen und wider die Vormünder der unter-jährigen Marker auf der Mark, Tigges und Hahn beklagteanderen Thcils, wird aus rcpräsentirten Aetcn — in Rück-sicht der kenntlich hergebrachten, r/r auch

von Hochpreißlichem Hofrath (der höheren Instanz zu Bonn), in Sachen Kühr wider Maiworm zur Neger /uckeoa-bestätigten hiesigen Amts-Gewohnheit vermög welcher dieVerthcilung Haus und Guts auch der zur Haushaltung undBestellung desselben erforderlichen Mobilien und Moventiennicht Statt hat, hingegen der alleinigeBesitzer die von dem Erblasser nachgelassene Baarschaft,Obligationen, «re-rri-a, und erworbene Pfand- oder der Re-consolidation unterworfene Güter, mit seinen Miterben zuverthcilen, zugleich diesen von Haus und Gut und übrigenMobilien und Moventien eine nach Abzug der auf Hausund Gut haftenden, dem einzigen Besitzer zu Laste bleibendenBeschwerden und Schulden, billigmäßige, den Besitzer desHauses und Gutes nicht zu sehr beschwerende aus-

zuliefcren, nur gehalten und schuldig ist— für Recht erkannt,daß die von den Klagern den 27stcn Marz 1784 bcigelegteSpecification und Taxation als gcwohnhcitswidrig zu ver-werfen, hingegen, damit nunmehr nach vorgcschlagener Güte

wurden erst später vom römischen Rechte angegriffen, und ihreNiederlage war unvermeidlich, da es erstens fast keine Gelegenheitzur Versorgung nachgeborner Baucrn-Kindcr gab und zum anderendie bäuerlichen Familien sich nicht durch Familien Verträge schützenkonnten, welche abzuschließen sie zu wenig Bildung und Ucbersichthatten und wozu ihnen die damaligen Germanisten schwerlich dieBefugniß zugcstandcn haben würden, obgleich die jetzigen aufge-klärteren Germanisten daran nicht zweifeln würden, bedenkend, daßfrüher nur darum die bäuerlichen Famlilien keine Familien-Ver-träge abgeschlossen, weil mehr yder minder allgemeine Observanzensie dieser Norhwendigkeir überhoben.