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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch H. Von den Erbgütern.

die alte Ansicht des Bauernhofs und seiner Vererbung verrücktward. — Zuerst ward es gebräuchlich, den nachgebornen Kin-dern bei der Hcirarh eine Ausreitung, bestehend in Hausgerätheund sonstigen Naturalien, zu geben. Diese AuSre-tungen beste-hen noch; der Gebrauch hat ihre» Betrag bestimmt: der Bauerweiß es sehr genau, was zu einer vollen Ausreitung u. s. w-gehört. Man kann drei Klassen olcher Ausrcitungcn annchmen;bei vorkommenden Streitigkeiten können die Genossen als Sach-kenner leicht den Ausspnich thricm

Wie der Geldreichthum sich hob, ward es gewöhnlich, denKindern bei die Natural-Aussteuer ein Stück Geld zu geben,dessen Minimum gewöhnlich 5 Lchlr. war. ") Dieser Gcld-Brautschatz stieg mit den Zeiten, die das Geld vermehrten unddie Bedürfnisse der NachgeborncM

Bei allem dem lag nun aber noch nicht die Zdce eines Miterb-Rechts am Gute zum Gründe. Es war nicht einmal die Rededavon, die Brautschätze zu den einzelnen Gütern in Verhalt-niß zu setzen; Man richtete sich nach Orts-Gewohnheit, uiid dieGüter zerfielen rücksichtlich dct Ausreitung in gewisse Classennach ihrer Bedeutenhcit ^ die übrigens äußerlich nicht scharfüusgedrückt waren. Selbst ob viele oder wenige Kinder vor-handen, war im ganzen ziemlich gleichgültig, die Ausreitungblieb die nänrliche, und selbst auf den üblichen Gcld-Brautschatzwar solches meist ohne Einfluß. ")

Sehr natürlich ergibt sich aus dieser Darstellung der Satzdes alten Bauern - Rechts, daß überhaupt nur bei Vcrhcirathun-gen der nachgebornen Kinder von Abgifte» an dieselben dieRede ist, bis dahin aber selbe auf dem Hofe bleiben, und mit

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rS) Die Zahl fünf ist gar nicht unwichlig Auch bei dem verschuldet-sten Gute wurden gewöhnlich ; Thalcr Kmdcheil bestimm!, undselten mochte ein Tcstalor die Inlestat Erben auSschheßen, ohne ih-nen doch r Ntblr. — oder, was ungefähr gleich ist, Silber undGold, das heißt, die größte Silber- und die llcinste Goldmünze —zu himcrlasscu.

lh) Ucbcr die Nbsteucr der Tochter der Landbesitzer überhaupt ist höchstkescnSwerth Moser parriol, Pdauras. Bd. 4. Nr. 52. 54.