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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. H. §. 17 . ir.

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ihrem ohne vorherige Heirath erfolgten Tode ihr Brautschatzdem Hofbesitzer zusiirbt.

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Alle Dinge sind in beständigem Flusse, so sagt einer derersten Grundsätze der Metaphysik, und auch der so eben berührteGegenstand iiat die Wahrheit dieses Grundsatzes empfunden.

Es stand einmal fest, daß den nachgebornen Kindern vonwegen des Hofes eine Abgifte gebühre, und wo die Eltern oderWertrage selbe bestimmt hatten, war diescrhalb nicht wohl einStreik denkbar. Allein wo es an solchen Bestimmungen fehlte,welcher Betrag sollte dann als der richtige erscheinen ? Ware diealte Rechtsfindung durch die Genossen geblieben, so möchtenaus solchen Weisnngen feste Gewohnheiten sich gebildet haben,so wie hinwieder es Gewohnheiten sind, die dergleichen Wei-sungen zum Grunde liegen Allein es trat mit Aufnahme desrömischen Rechts die Rechtsfindung durch gelehrte ungenesseRichter ein, eine Rschtsjchöpfung, die neue feste Volksaewohn-heiten nicht hervorbringcn, noch Mit einer noch schwankendenWolksgewohnhcit sich vermahlen konnte. — Es mangelte dengelehrten Richtern an einem Grundsätze, nach welchem solcheStreitigkeiten zu entscheiden. Hätte man durch erwählte Rich-ter, Schiedsmänner entscheiden lassen, so hätte man ihnctt auch,wie in der am 15. Mai 1778 bestätigten Vereinigung derRitterschaft des Hvfstists Dsnabrück geschehen, die Instructiongeben können,

daß sie den ihnen zugestellten Lradunr Lo/rorurrr wohlerwägen, und die Absteuer darnach also bestimmen wollen,wie sie solche, wenn sic selbst Väter wären, und dieseGüter wie auch diese Kinder hätten, für die ihrigen bestim-men würden. 2 °)

Allein, wie gesagt, nach einem solchen Gesichtspunktekonnten ungenosse Richter nicht urthcilen. Ihnen bot sich dage-gen das römische Recht, welches in der Gestalt, wie es auf

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