Druckschrift 
1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
Seite
32
Einzelbild herunterladen
 

32 Buch H. Von dm Erbgütern.

Die Gewohnheit drückt diese Rechtssätze durch den kurzenAusspruch aus, daß die Eltern das Gut noch nach ihrenNöthen beschweren können.

Uebcr alle die Fragen, die sich uns in diesem tz. darbotcn,liegt ein Zeugniß des Schöffen-Gcrichts Bilstein vom 16. Dez.1783 vor, welches zwar nur vom Amt Bilstein redet, aberdennoch das bei gleichen Verhältnissen gleiche Gewohnheitsrechtdes- ganzen Landes ausdrückt. Es ist zu merkwürdig, um ihmhier nicht eine Stelle zu vergönnen. Folgendes ist sein In-halt:

Richter und Schöffen attestiren, daß, gleichwie uralterbeständiger Amts-Gewohnheit gemäß die Güter nicht verthei-let werden, also das von den Eltern in Haus und Gütereinbcstattete Kind der erbliche Nachfolger ist; diese erblicheNachfolge aber erstrecket sich auf den Ehemann der einbcstat-teten Tochter, oder aus die Ehefrau des einbestatteten Sohnsnicht, obschon beide junge Eheleute in den Ehepakten alseinbestattete bemerkt sind; gestalten dieses, was betrifft denein gesreieter Ehemann oder eingekommene Ehefrau, nurLonorarr's verstanden wird, und kein einziges Beispiel unsbekannt ist, daß dem eingefreieten oder eingekommenen nachAbsterben seines Ehegatten die erbliche Nachfolge oder derBesitz r/r oo/rrraolkororko zugcsprochen scye, cs wäre dann,daß in der Eheberedung die weitere Einbcstattung demselbeneinbedungen worden, zumalen die kn LLörk/krarkj

übliche Besetzung den Sinn und Willen der Pacikanten, wel-chergestalten nach Absterben des einbestattcten leiblichen Kin-des dessen überlebender Ehegatte sich mit dem beliebten Be-satzpfennig begnügen lasse, genugsam am Tag legen.Undhat dieses die nämliche Beschaffenheit, wenn auch die Elternbei der Einbestattung den cinbestattetcn jungen Eheleuten ihrHaus und Güter übertragen; maßen in diesem Fall das ein-bestattete leibliche Kind durch diesen wirklichen Uebertrag dervöllige Erbe und Eigenthümcr Hauses und Gutes wird, alsodaß die übertragende Eltern diese Güter nicht mehr beschwe-ren können; falls aber bei der Einbestattung die Eltern dieHaushaltung das ist, den Uebertrag Hauses und Güter