Kap. H. §. 16.
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Kode der Eltern ein vollendetes Recht erwerben; bis dahin warweder Delation noch Acquisitlon vollendet.
4 . Wenn die Eltern die Haushaltung Vorbehalten, alsonoch EigenUmmer des Guts geblieben sind, so entsteht dieFrage, ob sie auch noch Schulden auf das Gut contralnrsnkönnen. Man sollte ün allgemeinen geneigt styn, diese Frageunbedingt zu bejahen, denn der Eigcnthümer kann sein Eigen-thum mit Schulden belasten. Mein alsdann würde es ja ganzin der Willkühr verschwenderischer oder übelwollender Elternstehen, alle 'Aussichten des VertragS-Erben zu vereitele!!, dasganze Gut zu verschulden. Die Schärst der Constquenz wirdauf folgende Sätze führen;
s) Die Succession in ein Bauerngut — welche durch dasFactum der Beioestattung zugesichert wird — ist eine singu-lare, da der Dauer immer etwas Vermögen außer dem Gutebesitzt, also eine /u/v's außer dem Gute vorhanden
ist. Da nun dieses Gut im vorliegenden Fall in so weit ausder aiisgcschicdcn ist, daß darüber nicht mehr von
Lodeswegen verfügt werden kann, so haften die neu kontra-Hirten Schulden bloß auf der /ccm«, und der
Guts-Nachfolger braucht diese mit den Schulden
nicht anzunehmen. Sind aber die Schulden durch die Haus-haltung nvthwendig veranlaßt, so ist der Guts-Nachfolger schonLeu r-e/'Lro/^ rn ra/?r verbunden, selbe zu zahlen.
b) Bestellen dagegen die Eltern ein Pfandrecht auf dasGut, so läßt sich nicht cinfthcn, wie der Guts-Nachfolger sichden Folgen dieses dinglichen Rechts entziehen könne. Denndie Eltern sind ja noch Eigenthmner und der Dritte erwirbtdaher ein vollgültiges dingliches Recht durch den Pfandvcrtrag.Dem GulS-Nachfolger wird aber auch die Befugnis' nicht abge-.-sprochen werden können, wenn für unnöthige Schulden Pfand-Rechte bestellt werden sollen, dagegen bei Gerichte zu prots-'stiren, und die Eltebn in der Disposition beim HypothekenBuche beschränken zu lassen. Sv lange das aber nicht gesche-hen ist, erwerben die Dritten vollkrästige dingliche Rechte.