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Buck, II. Von den Erbai'uerm
1. Die Ernennung des GursnackstolgerS geschieht ge-
wöhnlich durch dir Beibesiarnmg von Lvbn ooer Tochterals konklupentcS Diese Lbarsawe ist notlirven-
dig konkludent; denn es kann Nienurnd burarhen, er seidenn Bauer oder Gutsnaa folqer, oder Beiliegcr; ist letz-teres nun nicht der Fall/ geben vielmehr die Eltern dieHcirath ins HauS bei, nelnmi, die Eh'üutr bei sich, ohnePaß diese als Bcilieger einen besondere» Tisch führe», soift bei der Unrhcilbarkeit der Güter der Beibesialtcte noth--.rendig ;um GutSnabfolger erklärt. So ist bisher immerdie Gewohnheit gewesen.
2. In den Hciraths-Verträgen werden gewöhnlich Brautund Bräutigam als die Nachfolger benamset; indessen ist n animmer darüber einverstanden gewesen, daß nur derjenige, vondessen Ascendenten das Grit herrschet, hier als der eigentlichBerechtigte, der andere aber nur Ehrenhalber genannt, und so-fern der Bräutigam der Fremde ist, selber als Ehevogt (DetaftHerr) bezeichnet sey. Ließ gilt leicht grciflicher Weise sowohl,wenn die Haushaltung Vorbehalten, als auch, wenn sie gleichübertragen worden.
Z. Wenn d-c Eltern dem Eingcheirathrten gleich die Haus-haltung übertragen, so ist Vieser der völlige Eigenthümer desGuts. Behalten sich aber die Eltern die Haushaltung nochvor, so entsteht ein gemischtes Verhaltniß. Die Eltern bleibenEigenthümer, obgleich sie den — wenn auch bloß durch daßkonkludente Factum der Beibestattung cingegangcnm — Erd-Bcrttaq nickst aufhcben können. Der Einbcstattcte ist aber nochkein Eigenthümer, und kann also auch noch keine Schulden aufdas Gut contrahircn. St-rbt der Einbestattcte ohne Hinterlas-sung von LcibcSerden vor von Eltern, so haben diese das Recht,ein anderes Kind bei sich zu bestatten; denn, da es von derWilikühr der Eltern abhing, ob und wann sie die Haushal-tung abtrctcn wollen, so konnte der Einbestattete erst niit dem
dem Vertragt-erbert wenig helft, indem bi- ProVigalltiftSeiMtMKmehr rüäwirlr, ist «cn selbst einleuchrend. ---