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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Lap. II. §. 16.

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nung des Gutsnachfolgcrs die Haushaltung Vorbehalten.Es kommen hiebei folgende Gegenstände zur Sprache:

welche der Erblasser wegen Ucbermaaßes zu widerrufen berechtigtgewesen wäre, innerhalb der gesetzmäßigen Friss znrückzunehmcn,wenn gleich der Erblasser sich dieses Widerrufs ausdrücklich begebe»Hütte. Sic hilft hiemir gegen den entschlossenen Willen des' Ver-iraqserblaffers so viel wie nichts; denn einmal kann der Widerrufwegen Uebcrmaaß nur geschehen, wenn das Geschenk die Hälfte desVermögens übersteigt (Th. / Til. 11. §. iogl. rosa.), eine Hälfteist also schon für den Erben verloren; die andere Hälfte kan» derErblasser aber dem Erben dadurch entziehen, daß er mehreren, oderdemselben zu verschiedenen Zeiten Geschenke macht. Zwar hat manauch hiegcgeu Hülfe bringen wollen, indem man (§. 1107. 1108.1109.) bestimmte, daß bei jedem solchen Geschenke das VerhLltnißdesselben gegen das Vermögen des Schenkenden nach dem Zeit-punkte, wo der Vertrag darüber geschlossen worden, zu beurthcilen,und also die altern gültig versprochenen, wen» auch noch nicht wirk-lich gegebenen Geschenke alsdann in Ansehung einer jeden spater»Schenkung, gleich andern Schulden, von dem Acrivvcrmögen deSGeschenkgebers abzuziehen seyen. Das gibt nun eine schöne Rcch-

nung. Nehme» wir an, das Vermögen sei loooder Erblasser dem

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er läßt folglich dem Vertragserben aus besonderer Gunst 15 ;/8,um damit die Lasten der Repräsentation zu bestreiten, und hat ganzH-setzlich gehandelt! So verwickelet, sich die Gesetzgebungenselbst die weitläufigen wenn sie ein unhaltbares Prinzip auf gu-ten Glauben annchmen! Daß der §. Ü26 (/. 12), wel-cher dem Vertragserben ein Recht gibt, alsdann, wenn Jemanddurch unbesonnene Ausgaben die Substanz seines Vermögens derge-stalt, daß er nach den Gesetzen für einen Verschwender zu achten,vermindert, gegen denselben auf Prodigalitätserklärung anzutrage»,