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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch II. Von den Erbgütern.

sich auf solche Weise gleichsam gleich bürgerlich todt zu er-klären, vielmehr wird häufig von den Eltern bei Erncn-

Vertrag unter Lebenden ab, und bemerkt, daß, wenn sie beiihrem Leben dein Schenknchmer die . , . Nthlr. nicht zahle»sollte, diese Pflicht auf ihren Erben übergehen solle. Nach demTode wird der Mann nun als Veriragserbe ans Erfüllung dervon seiner Erblasserin eingegangenen Verbindlichkeit belangt, erwendet ein, der Erbvertrag habe ihm das ganze Vermögenversichert; die Verwandten sagen, solle er auch be-

halten, aber als Erbe der in ihrer Disposition nicht beschränktgewesenen Erblasserin deren Verbindlichkeit obgleich freilichdadurch der Werth des Nachlaßes erschöpft ist erfüllen.Man streitet hin und her, und denkt nicht daran, daß derGrundirrthum in unserer Jurisprudenz über die Erbverträgeliege.

4) 2 " hohem Grade verwirrend und gefährlich ist aber auch diejetzt herrschende Ansicht von Erbverträgen; denn es hängt jabloß von der Gewandtheit des NcdaeivrS einer Schenkungs-Urkunde von Todeswcgen ab, daraus einen Erbvertrag zu ma-chen, und wirklich hat ja schon der Etats- und Obcrgerichts-Nath von Schwach zu Glückstadt mit nach den gemeinen Erb-vertragsansichlen unwiderleglichen Gründen erwiesen, daß diemorer, ca«>r-r nur darum bei den Römern als Legatbetrachtet worden, weil sic keine Erbverträge als stattfindcndgekannt, und daß daher bei uns jede sogenannte rio/raeio mc>r-er» aaiua, wo die Widerruflichkeit nicht ausdrücklich bedungen,als ein unwiderruflicher Erbvertrag zu betrachten sei (Gcns-lcr, Miltcrmaier und Schweizers Archiv für die civi-listische Praxis Bd. Nro. m/. S. 27zZ17.), undkein Jurist hat unseres Wissens noch diese neue wahrhaft zer-störende Meinung ernstlich zu widerlegen gesucht.

Die preußische Legislation hat auch daS Verwirrende, welches indieser Lehre herrscht, einigermaßen erkannt, sie hat (Allg. LandrechtTh. ck. T!t. II- §- iizg.F-) ausgesprochen, daß die sogenannteSchenkung von Tvdcswegen, wenn kein Widerruf ausdrücklich oder11Z8.) stillschweigend Vorbehalten worden, unwiderruflich sei-Aber den Hauptknotcn hat sie nicht gelöst; sie erklärt unerfüllte Erb-verträge für unwiderrufliche Geschäfte (Th. ck. Tit. la. §. 617. F-),sie sieht cs freilich ein, daß der Vcrtragserblasser versuchen könne,die Aussichten seines Erben durch Schenkungen zu zerstören, alleinsie glaubt diesem durch ein Palliativmittel begegnen zu können, indemsie Ü25) dem Vertragserbcn das Recht gibt, Schenkungen