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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Puch kl. Von Lcu Erbgütern«

erwerben. Dieser fine ward nun von dm Eltern, und zwarvon demjenigen, dm st)r;;ndcrtc war, bestimm.', durch, Ver-trag, Ti stammt oder sonstige Arten der Vergabung. Starbder Eigenryümer des HsfeS, ebne erne !ole!-cBcftimnruna bin-terlaffen zu Hoden, so trat der ärerste Sobn als GutS-pachfolgcr ein, und in Ermcngrluug von Söhnen die ältesteTohtcr ^ st). Diese Gewohnheit war so stark und ehrwürdig,daß selbst dann, wenn die Litern ein.m andern Kinde dieErbfolge zuwandtrn, dem ältesten Sohne für die verlorneAussicht her GutSfolac obgleich er darauf kein erworbenesRecht hatte gewöhnlich eine Entschädigung für dmAbstand genannt aus-'/'etzt ward. Eigentliches Primo-genitur-Recht war also nicht vo banden, obgleich die Höfein der Regel nach der Ansicht desselben ve:crbt wurden.

Bei her pnblicistjschen Natur der Bauernhöfe manmöchte sie National-Fideikommisse nennen war also derDauer als der König früher war ja der Westfale Königund Priester auf seiner Wehre "), der sich semm Nach-folger selbst ernennt, und dessen stillschweigender Wille,wenn er die ausdrückliche Erklärung vergißt, bekannt ist,zu betrachten.

16.

Eine besondere Betrachtung verdient der Fall, wennder GutSeigcntbümer schon bei Lebzeiten den Nachfolger er-nannt. Die Römer hatten den Necktssatzr /Puu.-r-sts nonckasur Hansckkras. Daß dieser bei den deutschen Erbver-trägen , namentlich bei dem Uebertrage von Bauern-gütern wegfalle, zeigt die Gewohnheit, indem täglich

rzj Nur an wenigen Orten des Landes gab es eine Art Minorate.

rz) Dieses Gewohnheitsrecht ist im Amt Vüstein dnrch mehrere ge-richtliche Zeugnisse, unter anderm durch eins deS Richters Meyervom rr. Jan. 170; wiederholt vom Richter und Schöffen amy Marz 177z beurkundet.

l6) Möser Lsn. Gesch. Ahschn. i. §. g,