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Puch kl. Von Lcu Erbgütern«
erwerben. Dieser fine ward nun von dm Eltern, und zwarvon demjenigen, dm st)r;;ndcrtc war, bestimm.', durch, Ver-trag, Ti stammt oder sonstige Arten der Vergabung. Starbder Eigenryümer des HsfeS, ebne erne !ole!-cBcftimnruna bin-terlaffen zu Hoden, so trat der ärerste Sobn als GutS-pachfolgcr ein, und in Ermcngrluug von Söhnen die ältesteTohtcr ^ st). Diese Gewohnheit war so stark und ehrwürdig,daß selbst dann, wenn die Litern ein.m andern Kinde dieErbfolge zuwandtrn, dem ältesten Sohne für die verlorneAussicht her GutSfolac — obgleich er darauf kein erworbenesRecht hatte — gewöhnlich eine Entschädigung — für dmAbstand genannt— aus-'/'etzt ward. Eigentliches Primo-genitur-Recht war also nicht vo banden, obgleich die Höfein der Regel nach der Ansicht desselben ve:crbt wurden.
Bei her pnblicistjschen Natur der Bauernhöfe — manmöchte sie National-Fideikommisse nennen — war also derDauer als der König — früher war ja der Westfale Königund Priester auf seiner Wehre "), — der sich semm Nach-folger selbst ernennt, und dessen stillschweigender Wille,wenn er die ausdrückliche Erklärung vergißt, bekannt ist,zu betrachten.
16.
Eine besondere Betrachtung verdient der Fall, wennder GutSeigcntbümer schon bei Lebzeiten den Nachfolger er-nannt. Die Römer hatten den Necktssatzr /Puu.-r-sts nonckasur Hansckkras. Daß dieser bei den deutschen Erbver-trägen , namentlich bei dem Uebertrage von Bauern-gütern wegfalle, zeigt die Gewohnheit, indem täglich
rzj Nur an wenigen Orten des Landes gab es eine Art Minorate.
rz) Dieses Gewohnheitsrecht ist im Amt Vüstein dnrch mehrere ge-richtliche Zeugnisse, unter anderm durch eins deS Richters Meyervom rr. Jan. 170; — wiederholt vom Richter und Schöffen amy Marz 177z — beurkundet.
l6) Möser Lsn. Gesch. Ahschn. i. §. g,