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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. I. H. 14. Kap. II. §. 1;.

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leicht daraus herleitcn kann, daß diese zum Thcil auf Mcde-bacher Stadtgrund errichteten Dörfer Mcdcbacher Stadtrcchtamunchmcn Veranlassung gefunden; oder sollen wir der na-hen Begrenzung mit Gegenden, so unter Frankcnrccht stehen,Einfluß zuschreibcn? Am merkwürdigsten ist noch das Rechtvon Züschen (ebenfalls im Amt Medebach): dort war näm-lich auch Theilbarkeit, jedoch behielt der Anerbe, den die El-rern ernannten, das Haus und die Hälfte der vorhandenenGrundstücke illngrura gegen Entgelt, und die andere Hälfteward als fliegend Gut gethcilt. Hier war also eine modifi-zirte Untheilbarkcit aus Wirthschaftsrücksichtcn. In denAcmtcrn Brilon und Rüthen finden sich einzelne Grundstücke,welche neben Eolonatgütern besessen werden (Waddeschatz, Erb-güter), welche entweder in kleinen Complcren als fliegendeHufen, die mit dem Willen des sogenannten Gutsherrnthcilbar sind und von Haus zu Haus wanderen, ohne zueinem bestimmten Hofcsverbandc zu gehören, oder in einzel-nen Stücken, die bald pachtpflichtig, bald pachtsrei, bloßnach dem Witten des Besitzers, der dann zugleich unbeschränk-ter Eigentbümer derselben ist, bald auf dieses, bald aus je-nes, gewöhnlich auf alle Kinder eines Hofes durch Thcilungfallen, und so aus einem Hause ins andere gebrachtwerden "). ,

Zweites Kapitel.

Vererbung und Kindtheile nach älterem Rechte.

15 .

Von der germanischen Succession hat sich eigentlich nichtserhalten, vielmehr werden Bauerngüter, wie andere Sachen,nach gemeinem Recht, modifizirt durch das deutsche Institutder Erbverträge, vererbt. Was hier zu besonderen Bestim-mungen führt, ist die Untheilbarkcit der Höfe. Nur einerunter mehreren an sich gleich Berechtigten konnte den Hof

13) Ich verdanke diese Nctizen meinem Freunde 2 - S. Seibertz.