24 Buch II. Von den Erbgütern.
wurde, wohl mehr dunkel ahnte, als deutlich gegenwärtighatte.
Allein ungeachtet dieser von jeher bestandene» Unthcil-barkcit der Güter bcwcißt doch die wirkliche Ansicht des Lan-des, daß nicht immernoch diesem Grundsätze gehandelt wor-den. Man braucht nur die durcheinander verschränkte Lageder dörflichen Grundstücke zu betrachten, um sich hievon zuüberzeugen. Unstreitig sind viele Güter gethcilt worden unddaraus die Dörfer entstanden. Dieß mußte zu einer Zeit ge-schehen, wo die Bevölkerung sich vermehrte und die Polizeinicht strenge Aufsicht hielt. Die lüüz geschehene Errichtungeines beständigen Landschatzungscatasters mußte die Polizeiauf die zunehmenden Theilungen aufmerksam machen, undcs ward daher in der Polizeiordnung von 172z Tit. zz. tz. 2.bestimmt, daß durchaus keine Theilungen mehr zugegeben,von den Beamten darauf gewacht, und die seit 20, go Jah-ren durch Theilung neu geschaffenen Kotten vor und nachabgeschafft werden sollen. Seitdem sind auch keine neue Thei-lungcn geschehen, versteht sich bis zu den neuen Gesetzen,die uns vom gten Kapitel an beschäftigen werden.
Jene Theilungen übrigens waren nicht auf ein Prinzipstädtischer Wirthschaft gerichtet, das Abgctheiltc wurden wie-der neue publicistischc Complerus, cs waren die alten Höfe imverkleinerten Maaßstabc mit denselben rechtlichen Bestimmun-gen, namentlich der Unteilbarkeit.
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Jedoch war diese publicistischc Natur der Bauernhöfe imLande nicht ohne Ausnahme. Im ganzen Amt Olpe galtunbedingte römische Lhcilbarkeit des Bodens, so daß er dortauch mitunter in unendlich kleine Thcilc ausgcmünzt worden.Es ist wohl nicht anders denkbar, als daß diese von jeherdem Erzstift cinverleibt gewesene Gegend Frankcnrccht an-genommen habe. Räthselbaft bleibt diese Erscheinung aberimmer. — Eben so herrschte in einigen Dörfern des AmtsMedebach, nämlich Medelon, Dreislar, Berge, Ronning-hausen unbedingte Thcilbarkcit der Güter, waS. man viel-