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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Anp. I. §. rr> rz.

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Acruemstand besaß, und für deren Eigentum so bange dieVermukhung stritt, bis irgend jemand ein anderes erwie-sen eine Vcnnutbung, die selbst dg nicht aufhörte, woder Lauer Renten und Dienste gab; indem beide unbescha-det der persönlichen Freiheit und des Eigentbums durchVertrage entstehen konnten und häufig wirklich entstandensind.

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Die Erbgüter sind Eigenthum ihres Besitzers. Ihre recht-lichen Verhältnisse sind im allgemeinen die, welche das Civil-recht überhaupt für Eigenthum kennt. Was sie aber im be-sonder» zu einem Gegenstand des westfalischen Partjkular--Rcchts macht, ist erstens ihre publicisiischc Natur, welchedie Unkheilbarkeit zur Folge hat, zum anderen die hierauswieder folgende besondere Vererbungsart und Abfindungher Kinder; und drittens das durch dieselbe Nnthcilbarkeit be-dingte Rceonsolidationsrecht. Im gegenwärtigen Kapitel ha-ben wir die publicistische Natur der Erbgüter kurz darzu»legen.

Nicht die Mepschfn als solche warm Bürger des Staats,sondern nur als Besitzer eines Guts. Dem Boden war alsoPersönlichkeit verliehen, Das Prinzip ländlicher Wrthschaftherrschte vor. Die Ackcrhöfe waren untheilbar; durch Zuga-ben der Lhcilbarkeit würde es der <Ptaat der Willkühr derBürger hcimgegebm haben, die publicistische Natur., derBauernhöfe ganz zu verrücken, sich so viele wenigbesitzendeBürger aufdringen zu lassen, als den einzelnen gefalle. Umso weniger konnte das geduldet werden, da die Gemeinde-Verfassung und das Abgabensystcm auf die bisherigen Höfegegründet war. Es waren nämlich, was das Abgabmsystembetrifft, die Schatzungen auf jeden Hof im ganzen vertheilt,amd dieses Sckatzregistcr abgeschlossen. Jede Thcilung derHöfe hatte demnach Verwirrung in die Schatzrcgistcr brin-gen müssen, und darum blieb sie verboten, nickt zu geden-ken höherer staatsnationalwirrhschaftlichcr Rücksichten, dieman, da der Gegenstand in der Wissenschaft nicht bestnttm