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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch ll. Von den Erbgütern.

bckannt; niemand, außer dem Leut oder Knechte, einemH<rni m folgen verbunden; und der genuine Vorjubcrein envebller Ri.ister, welcher bloS die Urtbeile bestä-tigte, so ibm von seinen Re ptsgenoffen zugewiesin wurden.Dien- güldne Zeit dauerte noch guten Lhcils, wiewohlmit einer auf den Hauptzweck scharfer anziebenden Ein-richtung, unter Karl dem Großen." Soweit Möser«Auf diese erste Periode folgten nun die andern, inLenen die Aufbietung zum Heerbann zu Verarionen derW'brcn mißbraucht wurde und diese sich vor und nach inHörigkeit begaben, bis endlich das Feudal-System auSge-blider wa>. Auch Westfalen konnte sich des Andrangs die-ses Systems nicdt erwebrcn, allein cs fehlte viel daran,daß es allgemein geworden Ware. Zwar haben allgemeindie Wehren das eigentliche guiritarische Eigenthum verlo-ren, das Recht nämlich, von ihren Gütern diezu begehen, und keine, als von ihnen selbst bewilligteSteuern zu geben, welche Rechte nur den im Verlauf dcSMittelalters auö Edel- und gemeinen Ackcrhöfcn gebildetenadlichen Ritter-Gütern, so wie den Sradrgemcmden ver-blieben. Allein daß auch dieß nur erst durch Unrecht derneueren Zeit, erst im 17. Jahrhundert entstanden, habenwir an einem anderen Liste ") bewiesen. Dagegenstritt noch immer für daö bonitarische Eigcitthmn unddie persönliche Freiheit der Dauern an ihren Gütern dieVermutbung '*), und cs fragt sich in der Tbat, ob imLande mehr Erb- oder mehr Colonut-Güter in der neue-sten Zeit gewesen. Das Land thciltc sich noch immer,wie vor Alters, in Güter ein, deren größten Theil der

>l) G meme Schrift von deutscher Verfassung ic. S 24ry. z 440,I,) In einer Urkunde vom Iakr (Beschreibung der Einkünfte ic.

des Graren von Arnsberg) keift es:

c/e r/r

FrockHs/». st ere.

E Kindlinger Geschichte der deutschen Hörigkeit, inöbesondersder sogenannten Leibeigenschaft, §. rr. Note L.