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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Kap. I. §. 12.

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dcn erblich gewordenen Ofstzierstellcn im Heerbann ') ent-standen , überhaupt aber das mythische Element der Nationseyn mochten, durch dunkles Alter von dcn Wehren, fern-stehend und ehrwürdig, die Enkel Odins,, ähnlich dcn grie-chischen Hcldcngeschlechtcrn und Lsrvos, von denenUrer'tr» sagt: serr-rs, no/r r/r mc>-

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Wehren waren indessen dem Adel zu nichts verpflichtet *),hie Lee'vr daß dem Tacr/tuL sich kein anderer Ausdruckin seiner Sprache darbot, begreift sich von selbst warenaus dcn Höfen der einzelnen Wehren ansässige Pachter,und nur zu diesen in Vcrhaltniß stehend, keineswegs aberder eigentliche Bauernstand, der vielmehr aus den Wehrenbestand 2). Der Bauernstand genoß gemeine Ehre, wahrendder Adel, durch höheres Wchrgcld ausgezeichnet, hoher Ehresich erfreute; Edle und Wehren bildeten die Nation. Eswar, wie Möser so trefflich sagt:

in der ersten und güldenen Periode der deutschen Ge-schichte noch mchrenthcilö jeder deutsche Ackerhof mit einemEigenthümer oder Wehren besetzt; kein Knecht oder Leutaus dem Heerbannsgut gefestet; alle Freiheit, als eineschimpfliche Ausnahme von der gemeinen Vertheidigung ver-haßt; nichts als hohe und gemeine Ehre in der Nation

s) Möser, a. a. O. L. 2K,

6) Welche Homer besingt.

7) Kap.

8 ) 7 -rcrV. 6-rm, Kap. n, 12, IZ. /, Möser, Abschi!./.

§. 27 -

y) S- Möller IN der Abhandlung über das Entstehen der Westsnlt-schen Leibeigenschaft. (Im Magazin für Westfalen, Iahrq. 179z,S. Zi4 Z8z) und meine Schrift ran demscher Verfassung imGermanischen Preußen und im Herjogthum Westfale» S. ri. ff.-r.) Vorrede zur OLnabriistschen Geschichte T. X.//.