so
Buch II. Don den Erbgütern.
Definitive ist freilich negativ, waS aber die Schuld derZeit und Verhältnisse, nicht dessen, der die Definition auf-stellt, ist. -
Jene so eben bestrittene, den Bauernstand entehrendeDefinition ist die Folge einer Ansicht, weiche die Leibeigen-schaft des Bauern als ursprünglich geschichtlichen Zustanddesselben darstcllt. Zu lange schon haben die Juristen dieseVermuthung ursprünglicher Leibeigenschaft, unterwürflichcrVerhältnisse des Bauern, geltend gemacht, als daß sie beiihrer durch neuere Historiker, wie Moser, Kindlinger,Eichhorn, erwiesenen Unrichtigkeit langer in germanisti-schen Schriften geduldet werden könnte.
Der Stamm der sächsischen Nation waren die Freien,die Wehren, Besitzer eines Bauernguts. Da die Sachsennicht wie die Sueven das Grundeigenlhum aufgehoben hat-ten *), so war der Grundcigenthümcr nur als Besitzer desBauernhofs Theil der Mannie. Wehre bezeichnet eben soden freien Ackerhof als seinen freien Besitzer.
Die sächsische Nation ward in drei Stande abgctheilt,e^r'mch' sagt Neffe Karls des Gro-ßen ') „rrres? secnt
/roo sre/et, rnA6/rur/sL set'r-rleL."
Auch im finden wir eine ceo-rk/ras, auS der die
/v§6>r genommen wurden ^), und die wahrscheinlich aus
2) Wovon spricht, wen» er in der Kap. 26. sagt:
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„annoe muennc! st " <§ auch LaeFar ete
Anziehende Beirachtungen über dieses aufgehobenePrivat: Eigenkhum. der Sueven, und wie durch Fcsihaltung diesesUnterschiedes zwischen Sassen und Sueven manches im ll'acteuezu erklären, siehe bei Möser, Osnabrückische Geschichte. Abschnitt!,§- 5 . 6. 7.
Z) ^.
« q) Kap. 7.