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Buch l. Einleitung und Ueberstchk.
allgemeinen werden dadurch die Hessischen Verordnungen b<2siängt (tz. !.). Rücksichtlich der Ablösungen und Preisbe-stimmungen wurden die im ersten allgemeinen Gesetz enthal-tenen Bestimmungen eingeführt, (H. 2. Z. 4.) und zu denReklamationen gegen die nach den jetzt aufgehobenen provi-sorischen Normal-Preisen geschehene Ablösungen eines JahrsFrist bestimmt. (§. z.) lieber die Ablegung der Zehntenwurden die im allgemeinen Gesetz festgrstclltcn Bestimmun-gen auf Westfalen anwendbar erklärt. (K. n.) lieber denFünftel-Abzug ward eine andcrwcite Bestimmung bis zu nä-herer Feststellung des StcuerwesenS iitt Herzogtbum West-falen Vorbehalten, jedoch schon jetzt einige im allgemeinenGesetz geschehene Ausgleichungen auffallender beim Fünftcl-Abzuge vorgekommencn Unbilligkeiten in Westfalen emgcführt(§. 7 -^- — Endlich ward auch die Compctenz der General-Commission zu Münster auf das Herzogrhum Westfalen er-streckt.
So ist denn durch dieses letzte Gesetz die Gesetzgebungüber die gutsherrlichcn und bäuerlichen Verhältnisse und waSdamit in Verbindung steht, abgeschlossen, und eS ist so-nach möglich, sie in dem folgenden Eommcntar darzusicl-len. Obgleich alle bisher berührte Gegenstände unten wie-der Vorkommen, so wird die Einleitung doch nickt über-flüssig erscheinen, da eS einer allgemeinen Uebcrsicht wirk-lich bedurfte, um die Aufeinanderfolge der Gesetzgebungfür die folgenden mehr und minder verwandten Gegenständegeschichtlich kennen zu lernen.