§. IO. II.
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tcn fünftel Abzug Beschwerde erhoben worden, und manhatte nicht ohne Schein versucht, diesen Gegenstand derSteuer-Gesetzgebung mit den bäuerlichen Verhältnissen zuverflechten. Auch hierüber hatte folglich die Commission ihrGutachten abzugcbcn.
Im §. y. der Westfalischen Colonat-Verordnung hatteder Gesetzgeber ein neues Gesetz über Ablösung der Zehntenversprochen. Wirklich erschien dies auch am iz. Aug. 1816,allein jetzt war das Hcrzogthum Westfalen schon mit derKrone Preußen vereinigt und konnte daher an den Segnun-gen dieses Hessischen Gesetzes keinen Thcil nehmen. DerCommission mußte dies aber als Veranlassung erscheinen,diesen Gegenstand zur Sprache zu bringen.
Ucbcr die staatönationalwirthschaftlichc Ansicht der Gü-ter-Thcilungcn fand die Commission keinen Beruf sich aus-zusprcchcn, da ihre Aufgabe nur die Regulirung gutbhcrr-licher und bäuerlicher Verhältnisse war.
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Nachdem endlich die Berichte der verschiedenen Commis-sionen cingcgangen waren, — nian spricht von 70 BandenAkten — wurden am 25. Septbr. 1822 drei Gesetze vomKönig erlassen. Das ersic Gesetz (Beilage XVIU.) betrafdie gutshcrrlichcn und bäuerlichen Verhältnisse in den vor-mals zum Königreich Westfalen, zum Großhcrzogtum Berg,oder zu den französisch - hanseatischen Departements gehören-den Landcsthcilen. Durch dieses Gesetz wurden die fremdenGesetze aufgehoben, statt deren Ein neues Gesetz — enthal-tend die wesentlichen Bestimmungen der aufgehobenen Ge-setze und aufhcbcnd die früheren Ungewißheiten — gegeben,zugleich die Ablösung der Zehnten geordnet. — Das andereGesetz (Beilage XIX.) ordnet nach dem Vorgänge der übcr-elbischcn Gesetzgebung zur Erleichterung der Auseinanderset-zung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse Gene-ral-Commissionen zu Magdeburg und Münster an. — Dasdritte Gesetz (Beilage XX.) endlich betrifft die gutshcrrlichcnund bäuerlichen Verhältnisse ims Herzogthum Westfalen. Im
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