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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
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ts Buch l. Einleitung und Übersicht.

so erhielt das Herzogthum Westfalen, weil es eine eigeneGesetzgebung gehabt, auch eine besondere Commission inArnsberg, bestehend aus dem Hofgerichlörach von Bi ge»leben und dem Regicrungsrarh Arndts.

Es konnte der Commission nicht entgehen, daß für dasHerzogthum Westfalen eine wesentlich verschiedene Ansichtvon der Sache gefaßt werden mußte, als für das Großher-zogthum Berg. Denn im Herzogthum Westfalen warennicht jene Streitigkeiten, die jenes Großherzogthum zer-fleischten, seit mehr denn zo Jahren waren dort das Erb-recht der Colonnen der Haupt- Streitgegenstand im Ber-gischen unbezweifelt, die Colonat - Verordnung warbestimmt und klar, besonders seit die Erläuterung vom18. Äug. iZlZ erschienen war. Hier konnte also nicht vonUntersuchung und Begutachtung vonStrcitigkeitcn die Rede scyn.Man fand daher auch die Hinzuziehung von Deputaten derBerechtigten und Verpflichteten die überhaupt nicht alsVertreter, sondern als Sachkundige Notablen gehört werdensollten für überflüssig«

Indem die Commission also die aus der Colonat-Ver-ordnung den Bauern erworbene Rechte um so mehr für un-antastbar hielt, als die Gutsherrn, wo daS Erbrecht derDauern und die Pflicht der Gutsherrn die etwa heimgrfal-lenen Höft mit frommen tüchtigen zu besetzen, ohne

die Abgaben steigeren zu dürfen, fest standen, dadurchkeinen oder nur sehr unbedeutenden reellen Nachtheil erlit-ten konnte der Commission nur als Ausgabe erscheinen,sich über dasjenige Zu äußeren, was unter Voraussetzungdes Bestehens der Westfalischen Colonat-Gesetze für die Ge-setzgebung und Vollziehung noch zu thun übrig blieb. Csboten sich hier die Regulirung der Preist, die Verwandlungder provisorischen Ablösungen in definitive, und das nochimmer nicht erschienene LheilungS- und Auseinandersetzungs-Reglement als Gegenstand der Untersuchung dar.

Indessen konnte sich die Commission hierauf doch nichtbeschränken. Es war von den Gutsherrn verscl iedenrlichüber den in Folge der aufgehobenen Steuerfreiheit eingcführ«