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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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ha'ngig gewordenen RechtSstrcitigkeiten die einzelnen Punkteerforschen, worüber Gutsherrn und Unterthanen uneinigscyen, und zugleich mit genauer Erörterung des Streit-punkts Vorschläge machen, wie nach Gerechtigkeit oder Bil-ligkeit Gutsherrn und Unterthanen zu vereinigen seyen.

DcS Ministers des Innern, Ritters v. Schuckmann,Ercellenz begleiteten diese Allerhöchste Eabinetsordre miteiner erläuternden Instruktion, aus welcher vorzüglich fol-gendes hier ausgchoben zu werden verdient:

Die Commiffarien sollen bei den abzugebenden Vorschlä-gen von dem Grundsätze ausgehen, daß Jeder, welchersich in einem nach bisherigen Rechten gültigen und zuRechte beständigen Besitze befindet, dabei gegen jedenprivatrechtlichen Anspruch geschützt, und Niemand in demGenüsse seiner hiernach wohlerworbenen Rechte gestörtt oder beeinträchtigt werden soll. Dieser Grundsatz ist na-mentlich auch in der Anwendung auf die fremden Gesetze,wodurch die vormaligen Rechte der Gutsherrn mehr oderweniger beschränkt sind, von des Königs Majestät bestimmtdahin ausgesprochen, daß Allerhöchstdiesclben in demRechtszustande des Privateigenthums, worin dieselbensolches auf den Grund der Gesetzgebung einer anerkanntenRegierung bei der Besitznahme gefunden haben, keineVeränderung zu sanctioniren geneigt wären, insbesondereso wenig sie durch diese Gesetzgebungen aufgehobene Zehnt-rechte, wie die aus früheren Feudal-Verhältnissen ent-sprungene, gleichfalls abgeschaffte Leistungen wiederherstel-len würden."

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Man überzeugt sich indessen bald, baß dieser Gegen-stand nicht nach Regierungsbezirken beurtheilt werden könne,sondern daß diejenigen Gegenden, welche eine besondere Ge-setzgebung bisher gehabt, auch besonders zu beurtheilen seyen.So wie daher für daS Großherzogthum Berg und auch densonst damit vereinigt gewesenen Lhcil des Arnsbergcr Regie-rungsbezirks eine Commission in Düsseldorf zusammen trat,