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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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14 Buch I. Einleitung und Uebcrsicht.

ren Herrschern wieder eingenommen, andere, die auf völ-kerrechtliche Weise abgetreten waren,, wurden von den vori-gen Herrschern erobert. In jenen Landern stellte man denGrundsatz auf, daß alles, was die usurpatorische Regie-rung gethan, von Rechtswegen nichtig scy, und nament-lich wurden die früheren gutsherrlichen und bäuerlichen Ver-hältnisse wieder hcrgestellt; so in Hannover, so in Chur-hessen u. s. w. Diejenigen Lander, welche Preußen durchdie Wiener Congreß-Acte erwarb und wieder erwarb, wa-ren von den früheren Herrschern durch Vertrage erworbengewesen, und konnten daher nicht, wie in Hannover, aufdem Wege der Reaktion die früheren Rcgicrungöhandlungenals von Rechtswegen nichtig betrachtet werden. Eine Re-gierung, welche, wie die Preußische nach Rcchtsgrundsatzenhandelt, konnte sich mithin dem Verlangen jener nicht hin-gcbcn, die Herstellung der gutshcrrlichen Verhältnisse, wiesie vor dem Rheinbunde bestanden, forderten. Indessenwar in dem Großherzogthum Berg schon unter französischerRegierung manchfacher Streit über die Anwendung und Aus-legung der über die gutsherrlichen Verhältnisse erlassenen Ge-setze entstanden, selbst die Leidenschaften hatten sich dabeientzündet. Diese Verhältnisse wurden des Königs Majestätvorgetragen, Allerhöchftdicselben beschlossen die Suspensionder Prozesse, und verordnetcn durch die allerhöchste Cabi-mtöordre vom z. Mai 1817, daß in den wicdcrvercinigtenund neuen Provinzen diesseits des Rheins für jeden Regie-rungsbezirk eine aus einem RcgierungSrath, einem Ober-landeögerichtSrath, einem Gutsherrn und einem Verpflich-teten bestehendeKommission zur Regulirung der bäuerlichenVerhältnisse bestellt werden solle, deren Geschäft sey, daßsie das Rechtöverhältniß der Gutsherrn und Unterthanen inRücksicht auf deren Person und Besitzungen, und zwar inden von Hessen-Darmstadt und Nassau abgetretenen Ländernvor der Stiftung des Rheinbundes, in den übrigen vor demTilsiter Frieden, genau aufnchmcn, alle seitdem darinvorgegangenen Veränderungen genau untersuchen, hernachhauptsächlich an den Erfahrungen der an den Gerichten an-