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§. 8 .
standen, fortzusetzen. — Ueber die Abschätzung der Preisewurden in den §§. Z. 4. neue Bestimmungen getroffen,auch der Regierung aufgetragen, unverzüglich eine proviso-rische Bestimmung zu erlass.n, nach welcher die Geld-Ent-schädigungen einstweilen auf demnächstigc definitive Abrech-nung geschehen können. — Die Verwandlung der Dienstein Fruchtrentcn gestattete der §. 5. — Die Abrechnungder voraus bezahlten Gewinngclder, war Gegenstand dertz§. 6. 7. 8- — RücksiLtlich der Verordnungen vom 9. Fcbr.ign ward (§. 9.) bestimmt, daß die Westfalische Colonat-Verordnung nach ihrem ganzen Inhalt im HcrzogthumWestfalen ihre gesetzliche Kraft behalten, und daran durchdie Verordnung vom 9. Fcbr. 1811 nichts abgeandcrt seyn,und diese nur dann gelten solle, wenn ein Fall sich wederaus den Worten noch aus dem Geiste der WestfalischenColonat - Verordnung entscheiden lasse. — Im H. io.ward das früher dem Berechtigten gegebene Recht, nachio Jahren seiner Seitü die Rente zu kündigen, aufgeho-ben. — Der H. 11. befaßte sich mit dem von der Regie-rung zu entwerfenden Lheilungs- und Auseinandersetzungs-Reglement, und mit der Compctcnz der Regierung.
In Folge dieser Verordnungen wurden am 8-Nov. 1814(Beilage X/ll.) von der Negierung durch das ArnsbcrgerJntelligcnzblatt die provisorischen Normalpreise bekannt ge-macht. Auch zum Zweck der Auömittclung der definitivenPreise, geschahen verschiedene Vorschritte, welche jedochzu keinem öffentlichen Erlasse führten.
S.
Als die französische Herrschaft in Deutschland mit sammtdem Rheinischen Bunde aufhörte, kamen, wie so manchesandere, so auch die Gesetze über die gutsherrlichen und bäu-erlichen Verhältnisse, welche in der Rhein-Bundszeit erlas-sen waren, zur Frage. Es wurden mehrere Lander, welchenicht durch Friedensschlüsse oder sonstige Vertrage — folg-lich nicht auf rechtmäßige Weise — unter Napoleons undseiner Vasallen Herrschaft gekommen waren, von den frühe-