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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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12 Buch 1. Einleitung und Ucbcrsicht.

gelten solle! Man wird sich daher auch nicht sehr darüberwunderen, daß eine neuere für die Provinzen Starkcnburg undHessen anr 25. Mai 1311 über die Aufhebung der Leibeigenschafterlassene Verordnung die der Westfälischen vielfach wider-spricht, und bei Geltung der Wests, überflüssig war dasGesetz von, 9. Febr. 1811 rücksichtlich der Leibeigenschaft still-schweigend dadurch aufhob, daß sie seiner gar nicht als cxisti-rend erwähnte.

Dem Hcrzogthum Westfalen durfte dieser gesetzgeberlicheLeichtsinn der übrigens in unsrer Gesetz- und Ordonnanzen»reichen Zeit nicht grade ohne Beispiel ist gleichgültig ieyn,wenn es nicht ebenfalls dadurch betroffen worden wäre. Indem -nämlich die Gesetze vom 9. Febr. 1811 die Westfalische Colonat-Dcrordnung dem ganzen Staate mittheilen, gaben sie zugleicheinzelne Bestimmungen, die mit jener Colonar-Verordnung imWiderspruch standen, z. B. bei Ablösungen war der 10jährigeDurchschnitts-Preis wogegen in Westfalen der 25jahrige an-genommen war festgestellt. Hatte nun das allgemeine Ge-setz das Westfalische Partikular-Gesetz aufgehoben oder nicht,'lind in welchem Verhältniß überhaupt standen beide Gesetze zueinander? Die Westfalischen Provinzial - Collegien warennicht einstimmend in Beantwortung dieser Frage.

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Dieser Zweifel war aber nicht der einzige, mehrere andereBedenklichkeiten hatten sich bei der Anwendung der mit so gro-ßer gebotenen Eile entworfenen Colonat - Verordnungergeben. Die Arnsberger Regierung übergab daher nach vorhe-riger Berathung mit dem übrigen Provinzial-Collegien am23. Marz 1818 einen Entwurf einer nachträglichen erläuterndenVerordnung, welche am 18. Aug. 1813 (Berlage XVI.) auchwirklich erfolgte.

Der Gesetzgeber verbreitete sich hier zuerst (§. 1.) über dieKennzeichen, welche die Colonat-Verordnung tz. 6. für die betref-fenden Güter aufgestellt hatte. Sodann ward (§. 2.) er-laubt, die Natural-Prastationen der Hand- und Spanndienste,und anderer Naturalien, so lange beide Tpeile damit einvcr-