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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Im Igtcn Jahrhundert finden wir, daß die Landes«Polizei-Ordnung von 1723 Tit. 2Z. das Princip der Untheil-

barkeit der Bauerngüter schützte, das RcconsolidationS-Recht zudiesem Zweck gesetzlich aussprach, und die Gutsherrn an ihreVerpflichtung, die Höfe mit ehrbaren und frommen Colonen zubesetzen, erinnerte, denn ein Gutsherr konnte ein Bauerngutnicht einziehen, sondern dieses publicistische Ganze mußte erhal-ten werden. Eine Verordnung vom 9. Mai 176^ (Beilage V.)gieng von denselben Ansichten aus.

Eine der dem Lande wichtigsten Fragen war die nach demVerhaltniß des Colons zum Gutsherrn, ob jener nämlich vondes letzteren Willkühr abhängig. Bekanntlich schlichen allmahligromanisirende Rechts-Begriffe in die Gerichte ein, und die Ju-risten kamen nachgerade dazu, das Colonat-Verhaltniß in derRegel als römische /.ooatro zu betrachten. Die

6) Beilage ll. Die Geschichte dieser Polizei-Ordnung ist merkwürdig,Man zweifelt namlick an ihrer Geseheskrart im allgemeinen, undes ist bekannt, daß viele heilsame Vorschriften derselben (z. B.daßnur gerichtlich eingetragene Vertrage über Immobilien gegen Drin«gelten) nicht in der Praxis übergegangen sind. Der Grund, warumdie allgemeine Gesetzeskraft der Polizei-Ordnung der verbessertenvon 1723 nämlich, denn es bestand schon früher eine, von der aber,so scheint eS, kein Exemplar mehr vorhanden ist, was sehr zu be-dauern bezweifelt worden, liegt in folgendem: Das Domkapitelzu Coln prorcstirte am 7 Sepr. 1723 gegen die Polizei-Ordnung,weil sie ohne Bewilligung des Domkapitels erlassen worden u s.w.Es gründete sich hiebei auf Capitulationen, Badenschen Friedenund rechtliche Erkenntnisse, welche ihm ein Recht geben, zu solche»Anordnungen zu eoncurrircn. Der Kurfürst ließ dagegen ein«Druckschrift herausgcben:

Gründliche Wicderlegung der Gegen die von Jhro Churstlrstk.-Dnrchlaucht zu Eoln te. In Dero Hcrzogrhums Westfalenerlassene Landesherrliche Verordnungen. Im Jahr 1725 einge»lagker Thumb-Capilularischcn Prolestalion."

Dieser Streit unter den eonstilutioncllrn Gewalten ist unsresWissens nicht ausgemacht worden, die Polizei Ordnung konnte aberdadurch nicht zu Ansehen kommen, und dieses ist denn der Grund,warum manche Bestimmungen derselben nicht in die Praxis iibcxegegangen sind,