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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Buch I. Einleitung und Ucbcrslcht.

Gesetzgebung hat eine solche Ansicht nie als die ihre erkannt. ImJahre 1716 ward auf dem Westfalischen Landtage beschlossen,ein Zeugniß zu ertheilen, daß die Gutspachte nicht als nur aussehr erheblichen Ursachen gesteigert werden können. Am 3.Mai 1782 ward auf Antrag der Landstande (Curie der Ritterund der Städte) vom Kurfürsten eine Verordnung (Beilage Vl.)erlassen, wodurch die Erhöhung der alt hergebrachten Guts-Pächte und Gewinngelder, und sonstige Beschwerungen unterNichtigkeits-Strafe untersagt wurden. Wenn früher romanisi-rcnde Rechts-Begriffe die Gerichte verwirrt-hatten, so bildetesich nun dagegen eine entschiedene Praxis für das Erbrecht derColonen aus.

4.

Will man also mit wenig Worten den Zustand andeuten,in dem die Verhältnisse des Landeigenthums zu Anfang desgegenwärtigen Jahrhunderts und vor Abschließung der Rheini-schen Bundcs-Akte sich befanden, so kann man sagen:

Der Adel steuerfrei, die Güter untheilbar, der Colon beerb-rechtet.

Es war am 12. Juli 1806, als der Rheinischen Bund zuParis eingegangen ward, ein Werk der Schmach und auch derNoth. Die Rheinbunds-Regenten gelangten dadurch oder inFolge desselben zum Besitz einer unbeschränkten inneren Souve-rainität. Diese Veränderung gebar hier, wie überall, wo unbe-schränkte Autokratien walten, Böses und Gutes. Das Gutewar sonder Zweifel, daß die Verwaltung freie Hände bekam,nicht geirrt durch Gesetze und Rechte, die sich von Geschlechte zuGeschlechts wie eine ew'ge Krankheit sortschleppen, nicht gehindertdurch conffilutionclle Gewalten, Stände und erworbene Rechte, im Geiste der Zeit und nach dem Bedürfnisse von Volk undStaat zu handeln. Man würde einen sehr beschrankten Blickverrathen, wenn man die Staatsmänner der Rhcinbundstaaten,

7) Köster Etwas über die Verfassung des HerzogthumS Engem undWestfalen, besonders in Hinsicht auf das Sieucrwesen. S- Z6.