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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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4 Buch I. Einleitung und Uebcrsicht.

Bewohners fand sich nur selten aufgehoben ?), neben dem Adelund neben den Colonen war noch ein Stand freier Grund-Eigenthümcr in gradcr Linie adstammend von den altsächsischcnWehren, vorhanden, und für diesen Stand stritt die Vermu-thuug.

Folgendes war aber der Zustand des ländlichen Grundel«genthums. Von dem Weichbild der Städte kann hier keineRede seyn, da es bekannt, daß die Bürger Eigcntdümer ihresmeist nach gemeinen Rechte theilbaren Bodens *) waren.

Das Land war (in der Regel) in bestimmte einzelne Gütergeth.eilt. Diese Güter bildeten jedes ein publiciftisches Ganzesund waren umheilbar. Es besaßen nun, der Fiscus, die Geist-lichkeit, der Adel und der Bauernstand solche Güter. Die desBauernstandes waren entweder Erbgüter, oder Lchngüter, oderColonat-Güter. Von diesen Colonat-Gütern ward nun meistdie Geistlichkeit, häufig auch der Adel, seltener der Fiscus, mit-unter auch wohl andere Private die solche wohl durch Ver-äußerung erworben als die Oberherrn anerkannt. Jedes Guthatte sein eigenes durch Vertrag oder Observanz feststehendesRechts - Vcrhältniß. Sogenannte Dominien wo in ganzengeographisch zusammenhängenden Gegenden die Bauern einemHerrn gehören kannte man nicht.

s.

Wenn wir nun die Veränderungen zu verfolgen haben,welche mit diesen Verhältnissen in der neueren Zeit vorgcgangcn,so bietet sich uns zuvörderst die Steuer-Freiheit des Adels dar,welche im Jahr 1654 die Städte des Landes durch den soge-nannten /isoessrts gegen Ausbedin-

gung von Vertheilcn anerkannten ein Gegenstand, worüberunten näher zu reden seyn wird.

4 ) S. unien die Lehr« vom Leibekgenthum. B. 3. K. 2. §. 6o.'q) S. unren B. z K. r-

z) Statute bestimmten h-iufiq, wer das Haus mit der Bürgergerech«tigkeit erbe, z, B. in Hallenhcrg der jüngste Sohn-