4 Buch I. Einleitung und Uebcrsicht.
Bewohners fand sich nur selten aufgehoben ?), neben dem Adelund neben den Colonen war noch ein Stand freier Grund-Eigenthümcr in gradcr Linie adstammend von den altsächsischcnWehren, vorhanden, und für diesen Stand stritt die Vermu-thuug.
Folgendes war aber der Zustand des ländlichen Grundel«genthums. Von dem Weichbild der Städte kann hier keineRede seyn, da es bekannt, daß die Bürger Eigcntdümer ihresmeist nach gemeinen Rechte theilbaren Bodens *) waren.
Das Land war (in der Regel) in bestimmte einzelne Gütergeth.eilt. Diese Güter bildeten jedes ein publiciftisches Ganzesund waren umheilbar. Es besaßen nun, der Fiscus, die Geist-lichkeit, der Adel und der Bauernstand solche Güter. Die desBauernstandes waren entweder Erbgüter, oder Lchngüter, oderColonat-Güter. Von diesen Colonat-Gütern ward nun meistdie Geistlichkeit, häufig auch der Adel, seltener der Fiscus, mit-unter auch wohl andere Private — die solche wohl durch Ver-äußerung erworben — als die Oberherrn anerkannt. Jedes Guthatte sein eigenes durch Vertrag oder Observanz feststehendesRechts - Vcrhältniß. Sogenannte Dominien — wo in ganzengeographisch zusammenhängenden Gegenden die Bauern einemHerrn gehören — kannte man nicht.
s.
Wenn wir nun die Veränderungen zu verfolgen haben,welche mit diesen Verhältnissen in der neueren Zeit vorgcgangcn,so bietet sich uns zuvörderst die Steuer-Freiheit des Adels dar,welche im Jahr 1654 die Städte des Landes durch den soge-nannten /isoessrts gegen Ausbedin-
gung von Vertheilcn anerkannten — ein Gegenstand, worüberunten näher zu reden seyn wird.
4 ) S. unien die Lehr« vom Leibekgenthum. B. 3. K. 2. §. 6o.'q) S. unren B. z K. r-
z) Statute bestimmten h-iufiq, wer das Haus mit der Bürgergerech«tigkeit erbe, z, B. in Hallenhcrg der jüngste Sohn-