Druckschrift 
1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
Seite
3
Einzelbild herunterladen
 

8 . 1 . 2 .

5

Augen hat er sich ausgebildet, während wir bei den Gegen-ständen der todten Jurisprudenz mühselig in der Wirklichkeit dasObject des Gesetzes und seine Gründe und Absichten aufsuchenmüssen, mag das Gesetz auch in noch so unerfreulicher Breiteredigirt und aus wievielen Materialien zusammengetragenseyn!

Das Unternehmen, die Gesetzgebung des Herzogtums West-falen über die Rechtsverhältnisse der Bauerngüter darzustellen,wird sonach keiner weiteren Rechtfertigung bedürfen. Aber,möchte man sagen, ist denn die Gesetzgebung dieses Ländchens sowichtig um sie besonders zu behandelen? Allerdings ist sie das.Dem Westfalen, für den zunächst geschrieben wird, ist die Wich-tigkeit leicht greiflicher Weise eine unbedingte, aber auch für dieJuristen des übrigen Deutschlands darf eine relative Wichtigkeitbehauptet werden. Die Gesetzgebung hat sich in Westfalen un-ter drei Regierungen abgeschlossen, man kann, da der Gesichts-Kreis nicht durch die Weite der Gegenstände verwirrt wird',Anfang und Ende Nachweisen, was bei der Gesammtbetrachtungmehrerer Länder kaum möglich. Ueberhaupt aber ist es jadem deutschen Privat-Recht eigen, daß ihm die Rechts-Einrich-tungen einzelner kleiner Länder wichtig sind.

Auch möchte das deutsche Vaterland aus der Betrachtungunsrer Gesetzgebung erfahren, daß die Preußische Regierung,wenn gleich, nicht unabhängig von den Umständen, mit derSchaffung mancher Gesetze weise zögernd, nicht rückschreitet aufder Bahn, die ein vernünftiger Zeitgeist gezeichnet.

Doch schon zuviel der Betrachtungen, um das folgende zubevorworten!

2 .

Das Herzogthum Westfalen hat eben so, als andere Län-der, ein Mittelalter gelebt. Daß eine in 7 bis 800 Jahren- mehrfach gewechselte Staats - und Kriegs-Verfassung nicht ohneden bedeutendsten Einfluß auf die Vertheilung des Land-Eigen-thums, überhaupt auf den Zustand des Land-Bewohners seynkonnten, bedarf keines Beweises. Unser Vaterland ist indessennoch leidlich weggekommen. Die persönliche Freiheit des Lan.d-

1 *