L Buch I. Einleitung und Uebersicht.
Wir sehen den scheinbar reichsten Staat Europa's auch denärmsten und unglücklichsten, oder sollte dieß nicht da der Fallseyn, wo der größte Theil des Volks in solcher Lage sich befin-det? Und was ist die Endursache? Doch keine andere als dieungleiche Vertheilung des Bodens. Wann ganze Strecken vonEigenthumslosen bewohnt werden, die täglich mehr den Schas-heerden und der Lust der Großen an ausgedehnten Parks wei-chen müssen, und was sie besitzen um einen auf das höchstegesteigerten Pacht lösen müssen '), wird man sich da noch wun-dern, daß der Mensch arm und verzweifelt ist und ungebildet,dem nur die Bell-Lankastcrschcn Schulen hier und da einen dürf-tigen Unterricht zu geben vermögen?
In anderen Staaten Europa's ist erblicher Boden-Besitz,abhängig von Grundherren, gleicher vertheilt, allein wo die Ideedes Eigenthums nicht ist, da ist auch nicht die der Freiheit —der wahren Freiheit nicht jener Sansculottten-Losgebundenheitder Europa übersatt ist — und wo beide nicht sind, da starrtdas Leben, da entflieht die Göttin der Humanität, nur Helotenleisten da ihren Robott.
Alle große Staatsmänner sind bei ihren politischen Unter-suchungen noch von der Vertheilung des Bodens ausgegangen,z. B. Plato -).
Wenn der vorliegende Gegenstand für den Staatswirth derwichtigste, ist er nicht minder wichtig dem Juristen, er geht durchdie Mitte der Rechtswissenschaft hindurch. Der Status desLandmanns, das Dominium desselben und die kn e-o a/ksna," die Vererbung, und die Möglichkeit, Obligationen mit Erfolgzu gewähren — alles das hängt mit dem fraglichen Gegenstandzusammen. Wenn man uns den Ausdruck hingegen ließe, möch-ten wir sagen der Gegenstand gehöre zur frischen Jurispru-denz. Er ist lebendig vor uns, wir leben in ihm, vor unfern
i) Mag immerhin das brittisch« System der Bewirthschastung durchkleine Pächter, die aus Angst und Noch dem Boden den höchstmöglichen Ertrag abjwingcn müssen, seine einseitigen Vertheidigerfinden!
lieber die Gesetze ;ter Dialog.