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13 - Jahrhundert unzweifelhaft bekannte Erfcheinung zu behan-deln. DerVorbehalt von Auffindung neuer Quellen mufs dabeiinfofern als Vorfichtsmafsregel für ein definitives Urteil gelten,als die directen Citate im Benedictbeurer Anhang Partieenunfres Spieles betreffen, die nach obigem Nachweis (S. 88)mehr nur zur Einleitung und im Verlaufe des Ganzen wieReminiscenz an den Prolog wieder eintretend dienen. Dabeibleibt immerhin das unmotivierte Auftreten des Antichriftsfelbft wie des Königs von Babylon in jenem Anhang Schutzgenug dagegen, dafs man diefe fchlechthin der vollen kri-tifchen Objectivität zu Lieb gemachte Conceffion etwa auchzudemVerfuch benutzen dürfte, die Unabhängigkeit des Bene-dictbeurer Anhangs von unfrem Antichriftfpiel nach dendarüber gegebenen Nachweifen dennoch aufrecht erhalten zuwollen.
Nach Erledigung diefer kritifchen Vorfragen tritt letzt-lich der Verfuch in fein Recht die Entftehungszeit unfresDramas und damit feinen fpecififchen Standort in der Zeit-gefchichte aufzuweifen. Dafs Andere, wie Holland, vormir auf den wefentlich gleichen Zeitpunkt geraten haben,kann nur willkommen geheifsen werden, fo unabhängig da-von , wie ich verfichern darf, mein Urteil fich gebildet hat,und fo unklar das Holland’s erfchein mufs, wenn er einer-feits dem Drama die Tendenz beilegt, den Kaifer zu Unter-nemung des Kreuzzuges zu inftigieren, und andererfeits das-felbe zu der Zeit aufgefürt glaubt, wo fchon alle Vorbe-reitungen für denfelben getroffen waren und FriedrichBarbaroffa im Begriff Hand Deutfchland zu verlaffen. Wirglauben jedenfalls, dafs, wenn es in diefe Zeit zu verfetzenift, der Moment der Conception fich viel genauer und cha-rakteriftifcher bezeichnen läfst; wie jene von Holland ver-mutete Tendenz dem Gefammtinhalte nicht warhaft ent-fpricht.
Hauptmoment bleibt die neue und Holze Erhebung des
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