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Vom römischen Kaisertum deutscher Nation : ein mittelalterliches Drama ; nebst Untersuchungen über die byzantinischen Quellen der deutschen Kaisersage
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der felbftändigen Aeufserung die Kirche auffallend zurück.Selbft zur Zeit der antichriftifchen Verfolgung verfchwindetihr Anteil fall vor dem Widerflande der bekehrten Juden-fchaft. Aber vergeffen ilt es doch nicht, dafs nach demProlog ihr allzeit die letztabfchliefsende Stelle, der Synthefeentfprechend, gehört und nicht blos dem Verdammungs-urteil aller Anderen zu Dank, mit dem fie auftritt. Auch imGefammtverlaufe fällt der Kirche das letzte Wort zu, einWort, das auch bei den Zeitgenoffen eine ausgezeichnetereVerwendung findet 13(i ). Um fo intereffanter ilt die felbftän-dige Verwertung der beiden andern Factoren wärend des Ver-laufes. Zwar tritt in dem erften Hauptact, der die Weltherr-fchaft der Kirche durch das chriftl. römische Ivaifertum dar-ftellt, das Judentum zurück und erfcheint nach der Spiel-ordnung fogar in gewiffer Nähebeziehung zu dem Königtumvon Jerufalem. Aber eben dies ilt ein der Zeitgefchichtefein abgelaufchter Zug (ob. S. 23). Ein Heraklius mochteder wiedergewonnenen Chriflenherrfchaft am heil. Grabedurch Verbannung aller Juden aus Jerufalem Ausdruck geben;das Byzantinifche Kaifertum hatte gute Gründe die Judenals Bundesgenoffen der Reichsfeinde felbft anzufehen. Für dasabendländifche Kaifertum zumal feit der neuen Jurillen-theorie im 12. Jahrhundert, gelten lie als felbftverftändlichzum Reichsfiskus gehörig und fo gewifs von vornherein demkaiferlichen Schutze befohlen, dafs wol an den König von Je-rufalem aber nimmer an die Synagoge die Frage gerichtetwird, ob fie dem Reiche untertan fein wolle. Ganz folge-recht bewegt fich auch der Streit im erften Hauptact aus-fchliefslich zwifchen politifchen Mächten. Auch die Stellungder Heidenfchaft ift infofern fchon eine andere wie die derSynagoge, als fie durch einen König, den von Babylon, ver-treten erfcheint.

Wie fchon bemerkt, ergreift das Römifche Kaifertumnicht feinerfeits die Initiative gegen die Heidenfchaft (S. 23).