an wenig oder nichts Gutes gehütet und das Reich feitdemnur abgenommen habe 22 ). Zuletzt läfst er, fichtlich de-goutiert von diefer ganzen Gefchichtsepoche, die Gibellinenund Welfen es unter fich ausmachen, wer von ihnen beidendas Reich mehr gefchädigt habe.
Nimmt man dazu, dafs fchon in den alsbald nachFriedrich II. fich anfpinnenden Kaiferfagen das Bild deserften grofsen Friedrich völlig gegen den zweiten Namens-erben zurücktritt, fo mufs das Gefchick des grofsen Kaifersin den Händen der näheren Zeitgefchichte als ein nichtminder tragifches bezeichnet werden, wie es fein Ende felbftwar. Nächftgeftellte Zeitgenoffen wiffen überhaupt nichtzwifchen deutfchem und fränkifchem Kaifertum zu unter-fcheiden, und unter diefen ift Otto v. Freifmg der leiblicheOheim des deutfchen Kaifers, und Gottfrid v. V.,- wenn nichtfelbft Deutfcher, doch bei drei deutfchen Kaifern und beiFriedrich felber Kaplan und Secretär. Als dann aber dasfpecififch deutfche Kaiferbewufstfein befonders unter demEinflufs des Papftftreites erftarkt, ift entweder Barbaroffa’sfpeciell vor neueren Zeitintereffen vergeffen oder ein all-gemein abfchätziges Urteil über die Staufer zufammt herr-fchend geworden.
Von diefem Gefichtspunkt aus fteigt jedes Documentdoppelt im Werte, das als Zeuge gerechterer Würdigungdiefes grofsen Erneuerers deutfcher Kaifermacht feit Karlund Otto d. Gr. aufgefürt werden kann. In diefem Sinnewaren auch für unfer Drama diefe Vorunterfuchungen un-erläffig.
Aber noch erübrigen andre wefentliche Vorausfetzungen.Leicht nämlich fagt man fich, wie erft bei fränkifchen Ge-fchichtsfchreibern die Anfchauungen vom Erbrecht desKaifertums fich geftalten mufsten, wenn bei den Deutfchenfelbft folche Schwankungen herrfchten. Frühe zwar gehtdie Gefchichtfchreibung beider Länder ebenfo auseinander