7gg Die Zeit des französischen Uebcrgcwichtcs
von Nom aus ergangenen Verfügungen fanden die königliche Unter- 'stützung, und das Frauenkloster Port Royal bei Paris, das der Mittel- ^Punkt und Sammelplatz des gegen die kirchlichen Entscheidungen gerich-teten Widerstandes gewesen war, büßte im Jahre 1705 seine beharrlicheWidersetzlichkeit mit seiner Auflösung. Dagegen hinderte den König seine jBegierde nach unbedingter und unbegrenzter Herrschaft, der Kirche hin- !sichtlich ihrer Negierung die ihr zukommcnde Freiheit unverkümmert zulassen. Die Kirche in Frankreich hatte schon längst eine gewisse Son-derstellung dadurch eingenommen, daß von dort aus der Vereinigung derVerwaltungssachen in den Händen des Papstes widerstrebt worden war.
Die pragmatische Sanktion Ludwigs IX., die Annahme der BaselerBeschlüsse durch Karl VII., der Streit Philipps IV. mit Bonifaciuö VIII.,das Concordat Franzens I. mit Leo X. hatten einen Inbegriff von Be-schränkungen der päpstlichen Gewalt geschaffen, die man mit dem Na-men der gallikanischen Freiheiten bezeichnte. Hatte es nun auch Zeitengegeben, wo hierin eine Schutzwehr gegen Ausschreitungen einer nichtzum Vortheile der Kirche geübten päpstlichen Gewalt gefunden werdenkonnte, so hatte sich nach der Beseitigung jenes Ucbelstandcö, die nachder Kirchentrennnnz durch die Reformation der Kirche erfolgt war, viel-mehr das Bedürfniß ergeben, durch Wahrung der nach Grundsätzen ge-regelten päpstlichen Befugnisse die geistliche Gewalt gegen jene Schwä- !chung zu schützen, der sie seit der Kirchentrcnnung auch in den katholisch 'gebliebenen Ländern ausgesetzt war. Das an sich nicht unberechtigteStreben, die königliche Gewalt in rein weltlichen Angelegenheiten unab-hängig zu stellen und das unmittelbare Eingreifen des Papstes in diegeistlichen Verhältnisse des Landes auf kanonische Weise zu begrenzen,schloß auch Gefahren für die Kirche in sich, da die vielfachen Verschlin-gungen geistlicher und weltlicher Angelegenheiten die Könige über dieWahrung ihres eigenthümlichen Rechtes hinaus zu Eingriffen in dasgeistliche Gebiet führte und dieselben dasjenige, was der Papst den Bi-schöfen des Landes überließ, oft in den Kreis ihrer Entscheidung zogen.Daher hatten die französischen Bischöfe die Annahme der Trienter Be-schlüsse begehrt, während die Könige von einer solchen Annahme denVerlust derjenigen Rechte, die sie an sich gezogen, befürchteten. DieKönige hatten in diesem Verfahren auch an den Parlamenten eine Stützegefunden, und es war eine besondere Lehre von den Vorrechten derfranzösischen Kirche ausgebildet worden, welche der naturgemäßen undnothwcndigen Stellung des päpstlichen Stuhles in manchen Punkten znnahe trat. Für Ludwig war es bei seinem Verlangen nach unumschränk-ter Waltung von Wichtigkeit, dieser Lehre Geltung zu verschaffen. Zndem Ende suchte er für sie die Gutheißung der französischen Bischöfe zugewinnen, was ihm auch gelang, weil dieselben in der Erinnerung an