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2. Die christliche Zeit 2 (1856) Viertehalb Jahrhunderte
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>724 Der dreißigjährige, der französisch-spanische

von Spanien in Münster mit den freien Niederlanden einen Friedenschloß und seiner Anerkennung ihrer Unabhängigkeit von Seiten desReiches keine Einrede entgegengesetzt wurde. Dabei wurden den freienNiederländern die nördlichen Striche von Flandern, Brabant und Lim-burg, die sie erobert hatten, abgetreten, und diese galten unter dem Na-men Generalitätslande als gemeinschaftlicher Besitz der vereinigten Lande.Unerledigt blieb das Verhältniß Lothringens, das in Folge der Verwick-lung seines Herzogs in den französisch-spanischen Krieg von den Fran-zosen besetzt worden war und ihnen ungeachtet der durch den Herzog demKaiser geleisteten Dienste jetzt preisgegeben wurde. Noch wichtiger als dieGebietsveränderungen war die Veränderung der Neichsverfafsnng. Derwestphälische Friede that einen entscheidenden Schritt zur Auflösung desReiches in eine Anzahl von einander unabhängiger Staaten. Insbe-sondere gab das den Neichsständen neu beigelegte Recht, auch mit Aus-wärtigen Bündnisse, sofern sie nicht gegen Kaiser und Reich oder gegenden Landfrieden gerichtet seien, zu schließen, vielfache Veranlassung, denVortheil des Reiches über den besonderen zu vergessen. Dem Kaiserblieb nur die Leitung der in Angelegenheiten des Reiches zu pflegendenBerathungen und die durch Neichskammcrgericht und Neichshofrath zuübende Rechtspflege. Der Abnahme kaiserlicher Gewalt entsprach dieSteigerung der fürstlichen Macht in den einzelnen Gebieten. Dazutrug in der Folge die im Laufe des Krieges aufgekommene Gewohnheitbei, stehende Heere zu halten. Im Kriege hatte das Bedürfniß die Bei-behaltung der einmal geworbenen Söldnerheere geboten und zu derenVermehrung durch Aushebung im Lande geführt. Dabei verlor derRitterstand, dessen Dienst sich mit der veränderten Kriegführung nichtmehr vertrug, die Bedeutung eines besonderen Kriegerstandes und behieltnur den Genuß der Vorrechte, welche seiner früheren Stellung ent-sprochen hatten. Das so veränderte Heerwesen wurde nun die sichersteStütze für die Ausübung der Landeshoheit, da es jedem Versuche desWiderstandes vorbeugte oder begegnete und eine Beschränkung landstän-discher Thätigkeit erlaubte. Hinsichtlich der Religion und des sie betref-fenden Besitzstandes wurden der Passauer Vertrag und der Neligions-friede vom Jahre 1555 bestätigt und auf die Neformirten ausgedehnt.Dabei sollte das Jahr 1624 in der Art maßgebend sein, daß jeder Fürstseinen andersgläubigen Unterthanen freie Religionsübung soweit zu ge-statten habe, als dieselben in jenem Jahre dieselbe genossen, daß fernerin protestantischen Ländern ein Recht zur Beitreibung der Einkünftekatholischer Stiftungen gelte, soweit es in jenem Jahre bestanden, daßendlich hinsichtlich des kirchlichen Güterbesitzes der erste Tag jenes Jahresentscheide. Es dauerte eine geraume Zeit, bis die ausgestellten Grund-sätze durchgeführt waren und Alles sich von Neuem geordnet hatte. Noch