Druckschrift 
1 (1857)
Entstehung
Seite
13
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Wir auch für gut befunden, bey der Regel des goldenen Vliessordens, dass nälnnlicli neben dem-selben kein anderes Ordenszeiclien getragen werden könne, einzig und allein in Ansehung desmilitärischen Maria Theresien-Ordens eine Ausnahme zu machen, und verordnen demnach hiermitgnädigst, dass dessen Ehrenzeichen zugleich mit und neben dem goldenen Yliess getragen werden,hingegen kein Ritterorden einer auswärtigen Puissance eben so, wie bey dem goldenen Yliess,nebst dem militärischen Maria Theresien-Orden Platz finden könne und solle. Uebrigens wird

41 lons Einem jeden Grosskreuz und Ritter vergönnet, auf seine eigene Kosten sichmehrere Ordenskreuze anzuschaffen, jedoch dass davon jedes Mahl dem Ordenskanzler vorläufigeNachricht gegeben werde.

42'°'"' Wenn von Unsern Grosskreuzen und Ordensrittern katholischer Religion einer odermehrere in Feldschlachten und Scharmützeln umkommen, oder sonst mit Tod abgehen; so sollfür dieselben ein eigenes Seelenamt in der Augustiner - Hofkirche gehalten, deren hinterlassenesOrdenszeichen aber von den Erben, oder wer es sonsten zu Iianden bekommt, dem Ordens-kanzler behändiget oder zugeschicket werden. Hiernächt aber haben Wir

43 1 "' Ferner mildest verordnet, dass nach erfolgtem Absterben der Grosskreuzen undRittern die Hälfte der genossenen Pension von ihren hinterlassenen Witw r en lebenslang beybe-halten, und aus der Ordenscasse gezogen werden solle. Nachdem Wir auch

44 1 «» 5 - pgj, nötjjjg erachtet haben, diesen Ritterorden mit einem Kanzler zu versehen, soist Unsere gnädigste Willensmeinung, dass das Ordenskanzellariat alle Mahl von dem Hof- undStaatskanzler zugleich bekleidet und geführet werde. So oft Wir nun hinführo in eigener PersonGrosskreuze oder Ritter creiren, soll

45 lens - Der Ordenskanzler die Anrede an die Versammlung halten, und zu Folge d'es beydem ersten solennen Receptionsact beobachteten, und hier Sub Nr. 1. angebogenen Ceremo-niels das Ordenszeichen für jeden Candidaten behändigen, auch sonst überhaupt Uns von allen,was in Ordens-Anliegenheiten vorfällt, mündlichen oder schriftlichen Yortrag thun, aus -welcherUrsache Wir hiermit

46 1 Befehlen, dass alle an Uns gestellte Memorialien und Schreiben in Ordenssachensowohl, als die Capitular-Beriehte und Gutachten, Unserem Ordenskanzler sub volanti beyge-schlossen und zugesendet werden sollen.

47'''". Unter dem Ordenskanzler sollen die Ordensbeamte, nähmlich der Tresorier undGreffier stehen, welche Wir und Unsere Nachfolger als Grossmeister auf des Ordenskanzlers Vor-schlag jederzeit ernennen wollen. Ihre beyderseitige Verrichtungen aber bestehen in Folgenden:

48 le' Der Ordens-Tresorier hat nicht nur für die Zurichtung der Ordenszeichen zu sorgen,und selbige bey solennen Receptionen, die Wir in eigener Person verrichten, dem Ordenskanzlerzu überreichen, sondern auch die jährlich dem Orden ausgesetzte einmahlhundert und fünfzigtausend Gulden zu erheben, hiervon die Pensionen der Ritter und Besoldungen der Ordensbeamtenauszuzahlen, und sowohl über diese als andere Ordenskosten jährliche Rechnung abzulegen.

4 gien S . pj er o r cl ens _Greffier soll ein documentirtes Protokoll führen, und in dasselbe allesdasjenige, was in Ordensgeschäften merkwürdiges vorkommet, nach Ordnung der Zeit an gehörigenOrt eintragen, Unsere Rescripte und Befehle an das Ordenscapitel sowohl als die Patenten dervon Uns ernannten Grosskreuze und Ritter ausfertigen, sodann bey jeder Promotion die Listender Ordenscandidaten nach ihrem bey dem Orden habenden Rang verfassen, nicht minder auchdie Memorialien der Ordenscandidaten und übrige den Orden betreffende Schriften registriren,und in besonderen Fascikeln bey dem Ordens-Archiv aufbehalten, auch überhaupt alle Expe-ditionen durch den eigends hierzu bestellten Kanzellisten abschreiben, und mundiren lassen.