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29 1 '"'. Von Uns als Grossmeistern die Bestätigung des Capitularsehlusses, und die Promotionder Ordenscandidaten durch eine von Uns eigenhändig unterschriebene Liste einlaufet, so istUnser gnädigster Wille, dass dieselben Candidaten Unserer Grossmeisterlichen Gnade auf diefeyerlichste Art versichert werden. Demnach hat derjenige, so von Uns die Vollmacht bey demCapitel zu präsidiren erhält, oder -welchen dieser hierzu substituiren und bevollmächtigen wird,den Candidaten ihre bevorstehende Ritter-Promotion durch besondere Zuschriften wissen zu machen,und anbey sowohl den Tag als die Stunde zu bemerken, wann diese feyerliche Handlung vorsich gehen solle. Sodann ist
30 ,e "'. Tages vorher bey der Parole öffentlich kund zu machen, dass Wir die mit Nahmen zunennenden Generals und Officiers, wegen ihres klugen und tapferen Betragens würdig befunden,in den Orden theils als Grosskreuze, theils aber als Ritter auf- und angenommen zu werden, unddass zu Folge Unseres gnädigsten Befehls die Promotion folgenden Tages in dem Hauptquartierum die bestimmte Zeit vollzogen werden solle, zu welchem Ende sowohl die übrige Generalitätals Stabs- und Oberofficiers sich daselbst einzufinden, und der feyerliclien Aufnahme in den Ordenbeyzuwohnen hätten. Hierauf soll
Folgenden Tages der bevollmächtigte Grosskreuz der Versammlung durch eine kurzeRede Unsere Grossmeisterliche Entschliessung, in Ansehung der besondern Verdienste der Candi-daten, bekannt machen, und bey dem Schluss das Ordenszeichen den Grosskreuzen en echarpc,den übrigen Rittern aber an ein Knopfloch des Rockes oder der Weste unter Trompeten- undPaukenschall, und Ablesung folgender Formel anhängen:
Auf Allerhöchst Kaiserl. Grossmeisterliclien Befehl empfangen Dieselben ausmeinen Händen das Zeichen des militärischen Maria Theresien-Ordens. Dieses dienetzum Beweis ihrer Thaten und Aufnahme in diesen Orden, der allein der Tapfer-keit und Klugheit gewidmet ist. Gebrauchen Sie sich dessen zur Ehre Gottes, zumDienst des Durchlauchtigsten Erzhauses, und zur Vertheidigung des Vaterlandes.
Sodann die Candidaten allerseits unter einem anständigen Glückwunsch umarmen, welcheshierauf alle Grosskreuze und Ritter ebenfalls gegen einander zu befolgen haben. Was aber
32 1 ' 1 "' Diejenigen Ordenscandidaten belanget, welche sich bey der Armee nicht gegenwärtig,sondern auf Commando, oder aus andern erheblichen Ursachen von dem Hauptquartier abwesendbefinden, und folglich ihr Ordenszeichen aus den Händen des präsidirenden Grosskreuzes nicht per-sönlich empfangen können, so befehlen Wir hiermit gnädigst, dass noch vor dem Rcceptionsactin der Anrede an die Versammlung ihrer nahmentlich gedacht, das Ordenszeichen hingegen ihnenentweder durch die in der Nähe befindlichen Grosskreuze angehänget, oder im Fall wegen weiterEntfernung auch dieses unthunlicli wäre,, von dem präsidirenden Grosskreuz mittelst eines beson-deren Schreibens zugefertiget werde. Hiernächst ist
33'“* - Nach vollendetem Receptionsact einem jeden Grosskreuz und Ritter sein Promotions-patent von der Ordenskanzley taxfrey auszufertigen, den abwesenden aber durch ihre Agentenoder Bestellte zuzusenden.
34 1 ' 1 "' Um nun auch den Rang der Ordensglieder unter sich ein für alle Mahl festzu-setzen, so ist zuförderst Unsere gnädigste Willensmeinung, dass ungeachtet die bey der erstenPromotion vom 7 le ° März 1758 creirte Grands-Croix und Chevaliers, aus Rücksicht, dass sie dieersten waren, den Rang in den Orden nach ihrem Militärcharakter bekommen haben, dennochinskünftige dieses zu keiner Folge angezogen werden möge, sondern dass gleichwie überhauptdie Grands-Croix den Chevaliers vorgelien, also lieyde wiederum unter sich und bey dem