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wohl werden dergleichen Ehen in Frankreich der«Massen für null und nichtig gehalten, daß, wenndie Acltern ihren ConsenS nicht dazu geben, eineneue Ehe auch pok LoniummnMm primumPlatz greift. * Es lauft nämlich auch hier auf-die Antwort hinaus, die der berühmte Sarprdem Rathe zu Venedig gegeben, als ihn dieserwegen der Gültigkeit der päbstlichen Excommuni-cation befragte: LxLommumcutio infuüa,antwortete er, ipto furs rmlla.
Iß es endlich einem Bellarmin, Iurmein,Drouin , lind Sanchez erlaubet, ** zu behaup-ten, daß ein Bekehrter seine ungläubige Frau,wenn diese gleich friedlich mit ihm leben will,entlassen, und eine andere nehme darfe, clilpen-
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S. 6ervsfio I.. V. 6e8scram. lVIstrimom'ic. V. p. 854. Dieser Meinung der Schul-iheologen folgte auch Clemens XI. als er imJahre 1724. dem Herzoge von FwcybrückenGustav Samuel, welcher die Katholische Re-ligion annahm, die Erlaubniß ertheilet, sichvon seiner Gemahlinn der Herzoginn Dorotheavon Bälden; nach einer sechzehnjährigen Ehegänzlich zu scheiden, und eine Franken von Hof-mann zu heyratben, welche Dispensation beydem evangelischen Reichsstanden grosse Beweg-ungen verursachte.