XI-IV
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Einfuhr und Ausfuhr der Maaren. lM. s. Begleitschein, Beschlagnahme,Erklärung. Untersuchung, Zoll;
War unter Ludwig d. H. durchaus unbeschränkt 594.
Einfuhr und Ausfuhr war nur an gewissen Orten erlaubt 601, 6S7.
Auch nach der neuern Gesetzgebung 661.
Verpflichtung der Fuhrleute bei Einfuhr und Ausfuhr der Maaren,ehmals 619, 620, 621, 623.
Nach der neuern Gesetzgebung 651.
Innerhalb der von den Zollbureaus eingeschlossenen Gränzen war derHandel in der Regel ganz frei 623.
Formalitäten, die bei Verführung der Maaren innerhalb dieser Gränzen erforderlich waren 623, 624.
Formalitäten bei Einführung von Maaren in das der Domainen-Polizei unterworfene Gebiet, nach der neuern Gesetzgeb. 658, 659.Einregistrirung (Eintragung in die Register des Parlaments). Was mandarunter verstand 61. M. s. Register.
Ob die Eintragung in die Register nothwendig war, um einer Kö-nig!. Verordnung Gesetzeskraft zu geben. M. s. Register.Formalitäten bei dieser Eintragung, wenn sie durch eine freie Bera-thung geschah 61—65.
Einregistrirung auf Königlichen Befehl, und in einem Throngericht 65, 66.Eintheilung von Frankreich in Departements (ehmals) nach den Amts-Bezirken der Oberforstmeister 301 '.
In Departements nach der Revolut. 952 ', 958Zn Generalitäten 252 *.
Nach Verschiedenheit deS Rechts (provinoes ds droit eerit,oontum.) Th. 1. 118, 119, 119Zn png'S d'elsction, d'etat und pnz's coognis 850 ».
Nach Verschiedenheit der Erhebung des Zolls (provincos de» eiliggrosse» Perms» etc.) 599, 600.kutrspöt. M. s. Lager.
Llltrepot reel et tietik 676. Verordnungen darüber 675, 676.
Erklärung der Französ. Geistlichkeit v. I. 1682 über die Gränzen dergeistlichen und weltlichen Macht 775, 776.
Vertheidigung derselben durch Boffuet 777.
Befehl Ludwigs des I4ten, den Inhalt derselben auf allen Univer-sitäten u. s. f- zu lehren 776, 777.
Wird von demselben König wieder zurückgenommen 777, 778.
Unter Ludwig dem 15ten und i- Z. 1766 wieder hergestellt 778.
Noch bestimmter geschah dieses nach dem Abschluß des Concordats v.Z. 1802 durch die organischen Artikel 778.
Erklärung der Maaren bei Einfuhr und Ausfuhr derselben, ehmals 619,620; „ach der neuern Gesetzgebung 651, 652.