Register zum zweiten Theil.
A.
Abgaben, direkte und indirecte. Unterschied zwischen beiden 954 *.
Die Fränkischen Könige ließen die meisten von den Römerneingeführten Abgaben bestehn 587.
Oie Erhebung der meisten Abgaben war in Frankreich von den älte-sten Zeiten her verpachtet 344, 615
Abgaben. Beitreibung derselben ehmals. M. s. Steuern, Steuergerichte,Zollgerichte.
Jetzige Art fle (zwangsweise einzutreiben) geschieht meistens durcheinen sogenannten Zwangsbefehl (eontrainte). Form und Wir-kung desselben 959, 960, 961, 962, 963.
Klagen über zu hohen Anschlag bei den Abgaben 954, 955, 964.
Bei Klagen über Abgaben findet vor Gericht schriftliches VerfahrenStatt 958, 959.
Wie bei diese» Klagen vor Gericht verfahren wird 960, 961, 962.
Abtretung des Vermögens (oessinn äe bien«) 190, 191.
Welche dazu zugelassen wurden. Wirkung desselben und Verfahrendabei 190, 191, 193. M. s. Verhaftung (persönliche).
Das Eigenthum der abgetretenen Güter geht dadurch nicht an dieGläubiger über 193.
Beschämungen, denen sich ehmals die Schuldner bei Abtretung desVermögens unterwerfen mußten, grüne Mütze (Könnet vsrct),Ausstellen am Schandpfahl, mit nacktem Hintern auf einem Steinfitzen 192, 193.
Abtrittsfeger (msltrss M) 227 *.
Lcguit ü enutiov. M. s. Begleitschein.
Leguits äs vomptnut (öffentlich. Rechnungswes.), große Mißbräuche da-bei 397, 397 *.
Lets cts k'rnneisntion 571.
Adel. Wie derselbe erworben ward nach den etablissem. Ludwigsd. H. 76
Adel, „nt pntre et nvo" ibiil.
— der sich schon in der ersten Generation vererbte, Noblesse trnu»-mlsufibls nii Premier «lexre ibicl.
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