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2 (1837)
Entstehung
Seite
XXX
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(a)

XXX

3.

Zauberei, Bestrafung derselben 44«.

Zeugen in Civilsachen. (M. f. juratores) 888- 896, 4«6 *. M. s-Beweis,

in Criminalsachen (M. s. gurntore») 465. 466.

Art der Vernehmung derselben vor den Assisen 527,

Schutzzeugen 468.

Zweikampf zwischen denselben. M. s. Zweikampf.

Zahl derselben in den ältesten Zeilen 36, 37,jetzt (in Civilsachen) 889,890,testi« per nurem traotlls 37,

Beweis durch Zeugen in Civilsachen. M. s. Beweis,

Art, dieselben abzuhören in den altern Zeiten 281893,jetzt und nach der oränn. äs 1667 888291,in summarischen Sachen werden sie in der öffentlichen Sitzung ab<gehört 289,

eben so in Handelssachen,

in gewöhnlichen Sachen geschieht die Vernehmung vor einen, besvn.

derS dazu beauftragten Richter 291.vor der Revolution waren dazu besondere Beamten (cnmwissaires-sngustsur«) bestellt 291,

diesen waren früher noch.jolut, zugegeben 29t,

Nichtigkeiten bei dieser Vernehmung und Folgen derselben 290, 291.Zweikampf, M. s. Vorfechter; verdrängt alle Gottesgerichte 33,entscheidet die Sache gänzlich 68,

Waffen dabei 33, 53, 54,

wer denselben eingehen mußte 33,

mußte von dem Gericht anerkannt werden 58, 53, 54,

Ursprung desselben 34, 35,

soll vor dem Meineid der Geschwornen sichern 34,

Zeit und Ort, wo er ausgeführt werden mußte 55, 56,

Art der Ausführung 57, 58, 59.

Zweikampf zwischen den Partheien und Zeugen 62.

den Partheien und Richtern 62, 84,

wann derselbe unnöthig war 71,

wird von Ludwig d. H. auf d. Königl. Domainen verboten 80,dauert aber fort in d. Landestheilen, die den Baronen gehören 82,83,derselbe ward späterhin abwechselnd erlaubt und wieder verboten 84,85,er ward späterhin von den Gerichten förmlich erkannt 65 folg.

Letztes Beispiel eines gerichtl. Zweikampfs in Frankreich 81.