Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
LXII
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17ten Juli 1793 Art. 1, 6 (Uesen, tom. V. x. 437) auch selbstdie durch das vorige Gesetz vom 25ten August 1790 beibchal-tencn Rechte, in so fern sie die Spur irgend einer Lehnspflich-tigkeit an sich trügen, ohne Entschädigung abgcschafft. Hierbeiblieben (Art. 2) dennoch diejenigen Zehnten bestehn, für derenEntrichtung irgend ein Grundstück ohne alle Lehnspflichtigkei'toder Unterthänigkeit abgetreten war, welches indessen der Zehnt-herr zu beweisen hatte. Dieses ist der letzte Zustand der Gesetz-gebung über diesen Gegenstand in Frankreich, wonach auch derCassationshof zu urtheilen pflegte. M. s. lllerlin Report, srt.clixmes, und Rente« (oneieres tz VI. l>I°1, besonders l^uestionsä. äroit v° äixme h 2. In derselben Form ward sie auchgleich Anfangs in den von Deutschland an Frankreich abgetre-tenen Theilcn des linken Rheinufers eingeführt. In Beziehungauf die Aufhebung des Zehnten sehe man auch noch die in derNational-Versammlung darüber gehaltenen Reden (tHx sierspports, opinions et äiscours prononees ä ls triburie ns-tionsle tom. I. p. 7788). Diese Aufhebung fand zufällig Wider-spruch von Seiten eines Mannes, von welchem man ihn nicht er-wartet hatte. Der Abbe Sieycs sprach zwar nicht für die Beibehal-tung der Zehnten, allein er erklärte sich doch dagegen, daß sieohne Entschädigung abgeschafft würden. Er glaubte, die-ses wäre ein Geschenk, welches den Grundeigenthümern*), d. h.den Reichen, auf Kosten der Nation gemacht würde. Allein dieConstituirende beabsichtigte dadurch nur die Entfesselung und denfreien Gebrauch des Eigcnthums zu bewirken, und cs blieb ihr Vor-behalten, die Grundeigcnthümcr zu den Staatslasten auf andere

*) Diese Aufhebung kam doch nicht in allen Fällen dem Herrndes Bodens allein zu gut. Von den Feldern, worauf derZehnte und zugleich ein elismpsrt lastete, sollte nach Art.2 des Dccr. vom 7ten Junius 1791 (Resen. wm. XIll.x. 5l0), wenn der Zehnte vor dem ebsmpslt erhobenward, von nun au der letztere von allen auf dem fraglichenFeld erzeugten Früchten (den Zehnten mitgcrechnet) genom-men werden. Nur wenn der elismpiirt vor dem Zehntengenommen ward, kam (Art. 1) der letztere ganz dem Herrndes Bodens zu Gut. M. v. n. Decr. vom 7ten12tenJunius 1791 (Rosen, ikiä.).