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die Ablösbarkeit des cbsmxmd festgesetzten Bedingungen selbstthun. Nachdem alle diese Decrete erlassen waren, bemerkte man,haß der Ausdruck „ckime8 inkeoäees" doch noch einen etwaszweideutigen Sinn darbiete, so daß die Cvnstituirende es fürzweckmäßig hielt, denselben näher zu erläutern. Dieses geschahdurch die Instruction, die sic den 30tenJuli 1791 (Dosen, wm.XIll. p. 525 — 538) den Distrikts- und Departements-Verwal-tungen in Beziehung auf die Festsetzung der Entschädigung fürdie aufgehobenen Zehnten zukommcn ließ, und welche Mancheshistorisch merkwürdige über das Zehntwesen in Frankreich ent-hielt. — <^u'est-co ckone, heißt es (srt. 1 . p. 52l) guel'sssem-dlo a entenclo psr la Denomination cle climes inkeoäees?Die a entencku los äimes xosseclees xso los lates, et gueäes iäees vrsies !ou kausses inais goneraloment repanckuesksisoient re^sräer commo s^ant ete eeclesiastigues clans
leur origine. Llle a oeclonns a plus (orte raison,
Io remdonrsement äo climes cerkar-reme-rk ecolesiastigues,gui ont xsssö äans los mains äes lates, non pas a titre cleLek mais seulement a titre onöreux . - . . . Die Instructionschreibt daher (ert. 1 , 2) vor, daß man nicht sosehr auf dieBelehnungs-Acte, als vielmehr darauf sehn solle, ob die endenwänden der Laien befindlichen Zehnten ursprünglich geistlich ge-wesen scyen, zu dessen Ermittelung sie mehrere Maßregeln vor-schreibt. Wir müssen indessen wegen des Nähern auf den Textder Instruction verweisen. — Doch durch alle diese Decrete wardie Zehnten-Gesetzgebung in Frankreich noch nicht vollendet.Das in einer wildern Zeit (»ach dem Sturz des Thrones) er-lassene Gesetz vom 25ten August 1790 (Dosen, tom. V. 425,426 427), welches die Vertilgung des letzten Restes des Lehn-wesens bezweckte, erklärte Art. 5 alle durch das Gesetz vom15ten März 1790 beibehaltcnen Rechte, namentlich auch diellixmes inkeoclees, in sofern sie die Natur einer Lchnspflichtig-keit oder eines Lehnzinscs an sich trugen, für gänzlich und ohneEntschädigung aufgehoben, wenn nicht aus der Rechts-Urkunde(acte ni-imorclial ä'inteockaüon, ä'aooensemont on äo ks.I)die im Original beigebracht werden mußte, deutlich erhellte, daßsie der Preis für die Abtretung eines Grundstücks wären. End-lich wurden durch das Decret des National-Convents vom