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2 (1837)
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Fach sie gehörten, bcigegeben wurden *). Diese Eomitö's berei-teten wie früherhin die ihnen mitgethciltcn Sachen vor, worausdie Sache dem gesammtcn Staatsrath vorgetragen ward.Allein in Hinsicht der Streitigkeiten in Vcrwaltungssachen be-stimmt Art. 7, daß der König alle, die ein allgemeines Interessehaben, an seinen geheimen Rath abbernfcn könne. Hierdurchwaren also die alten Evocationen in Verwaltungs-Streitigkeitenförmlich wieder hergcstcllt. Napoleon änderte nach seiner Zu-rückkunft von der Insel Elba dieses sogleich ab, und stelltedurch das Dccret v. 3ltcn März 1815**) die früher von ihmciiigeführte Ordnung fast wieder her. Jetzt (unter dem KönigLudwig Philip) wird in allen Streitigkeiten über Vcrwaltungs-sachen, nachdem dieselben von der betreffenden Abtheilung (co-miiö) untersucht sind, der Bericht an den Staatsratb, wie beimCassationshof in öffentlicher Sitzung erstattet. Die Advokatenkönnen nach Abstattung desselben mündlich ihre Bemerkungennüttheilcn. Die Requetenmeister und Auditeurs vcrsehn dieStelle des Staatsprocurators. Solche Sitzungen des Staats-raths heißen gerichtliche (sösnvos jullivisii o«). Der Tag der-selben wird durch den Moniteur vorher angczeigt.

*) Jetzt (1833) besteht der Staatsrath nur aus vier Eomitö's,1) dem der Gesetzgebung und der Justiz in Vcrwaltungs-sachen (justioo glleninisii glivo), 2) dem des Kriegs undder Marine, 3) dem des Innern und des Handels, 4) demder Finanzen.

**) I)s«en. eom. XVIll. l>- 585-