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eigentlich zustehe, die Verweisung einer Sache von den Gerich-ten an die Verwaltungs - Behörden zu fordern, oder, wie mansagt, den Conflict zu erheben (ölevor Is vonllit), und eben sowenig, in welcher Frist derselbe erhoben werden müßte. Wasdas erste betrifft, so verstand es sich gleichsam von selbst, daßdie Verwaltungs-Behörden, denen es oblag, die Interessen derRegierung zu vertreten, und die also statt derselben vor Gerichtgeladen wurden, auch die Einwendung, daß die Entscheidungder Sache vor die Verwaltung und nicht vor die Gerichte ge-höre, Vorbringen mußten. Dagegen ließ sich um so wenigereinwcnden, als nach den damaligen Gesetzen (dem vom 7tcnOktober 1790 sowohl als dem vom 21ten Fructid. I. 31 nichtdiejenigen Verwaltungs-Behörden, welche vor Gericht auftra-te», (die Departements-Direktorien u. s. f.) sondern die Mini-ster über die Conflicte entschieden. Diesem gemäß fiel nach demGesetz vom 28ten Plnv. I. 8 das Recht die Conflicte zu erhe-ben den Präfccten anheim, welche an die Stelle der Departe-ment«!-Behörden getreten waren. Durch den Beschluß derConsuln vom 13ten Brum. I. 10*1 ward dieses noch bestimm-ter festgesetzt. Nach Art. 1 desselben ist der Staatsprocurator,sobald er erfährt, daß eine Sache, die vor die Verwaltungs-Behörden gehört, vor das Tribunal, wobei er in Function ist,gebracht worden, verpflichtet, auf die Verweisung derselben andie Verwaltungs-Behörden anzutragen. Verweigert das Tri-bunal diese Verweisung, so muß er (Art. 2) auf der Stelleden Präfect des Departements davon in Kcnntniß setzen. Letz-terer muß (Art. 3) innerhalb 24 Stunden den Conflict erheben,worauf dann die Sache bis zur Höhen: Entscheidung ausgcsetztbleibt. Der Präfect hat dieselbe Befugniß (Art. 41, so oft eranderswoher erfährt, daß bei einem Tribunal eine Sache an-hängig ist, die ihrer Natur nach vor die Verwaltungs-Behör-den gehört. Für diesen letzten: Fall ist die Zeit, innerhalbwelcher der Präfect den Conflict erheben muß, nicht bestimmt,welches große Uebelstände herbeiführen kann **1. — Dasjenige,
*1 Deseo. tc»m. IV. p- 612.
"1 »enrion x 519- Einige behaupten sogar, der
Präfect könne, selbst nachdem die Sache in letzter Instanz