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2 (1837)
Entstehung
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Bezirke (Arrondissements) und jeder der letzter« in Mairiencingethcilt. Jedem Departement ward (srt. 2) als erster Ver-waltungs-Beamter ein Präfect vorgesetzt, neben dem für ge-wisse Geschäfte zwei Kollegien, der Präfectur-Rath (con8eil siepr-eleetuse), und der Departements-Nath (eon8eil Kenersllle Departement) bestellt wurden. Nach diesem Muster erhieltferner (srt. 8) jeder Bezirk einen Unter-Präfect (saus-presst)und einen Bezirks-Rath (conseil ä'srronäissement). AllePräfcctc und Unter-Präfecte, so wie alle Mitglieder der ebengenannten Kollegien wurden vom ersten Konsul, und zwar dieMitglieder des Departements- und Arrondissements - Raths nurauf drei Jahre ernannt. Sowohl der eine als andere trat nureinmal im Jahr zusammen (srt. 6, 10). Sic vcrtheiltcn dieAbgaben, der crstere unter die einzelnen Arrondissements, undder zweite unter die einzelnen Mairien. Der erstere entschiedüber die wegen dieser Vertheilung von den Arrondissements-Rathen, Städten und Dörfern erhobenen Beschwerden, undzwar in Beziehung auf die Städte und Dörfer auf den Antragdes Arrondissements-Raths (srt. 6, 10). Die Verwaltung desDepartements ward ganz in die Hände des Präfccten gelegt,der sie nach den Vorschriften und unter Oberaufsicht der Mini-ster leitete (srt. 3). Derselbe war zugleich Präsident des Prä-fectur-Raths. Das Haupt-Geschäft des letzter» war die Ent-scheidung von Streitigkeiten über Verwaltuugssachcn (contentieuxsüministrstis) in den vom Gesetz bestimmten Fällen und inerster Instanz*). Klagen Einzelner (srt. 4) über zu hoheSteuer-Anschläge, Streitigkeiten zwischen den Verwaltungs-Beamten und den Unternehmern der öffentlichen Arbeiten inBeziehung auf den Sinn und die Ausführung ihrer Contracte,'eben so Beschwerden Einzelner über den von diesen Unternehmern(nicht von der Verwaltung) ihnen zugefügten Schaden, Gesucheund Klagen über die Bestimmung der Entschädigung wegen der

*) Dieser letztere Zusatz »in erster Instanz« steht zwar nichtausdrücklich in dem Gesetz vom 28ten Pluviose Jahr 8.Allein man hat es aus demselben gefolgert. Auch ist esin einzelnen Fällen gesetzlich bestätigt worden, und wird inder Ausübung durchaus so gehalten.