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2 (1837)
Entstehung
Seite
963
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tom. XIV. I>. 228) hatte Art. 25 bei Prozessen der Euregi-strcments-Verwaltung die Partheien von diesem Zwang befreit.Nach dem Gesetz Vom 3ten Vrum. I. 2 (24ten Oktober 1793)(Uesen. tom. III. p. gy/) hörte dieses auf ein Vorzug zu scyn,indem cs (Art. 12) die Stellen der Anwälte gänzlich und füralle Sachen abschaffte. Allein obschon nach Einführung derConsular-Regierung das Gesetz vom 27tcu Veutose I. 8* *) dieAnwälte wieder herstellte, und (Art. 93, 94) ihnen allein dasRecht, bei den Gerichten Anträge zu machen überließ, so stelltedoch das Gesetz vom 27ten Veutose I. 9 (Art. 17)**) die vo-rige Regel wieder her; (nämlich daß in Sachen, wo die Enre-gistremcuts-Verwaltung vor Gericht auftritt, die Parthcicnnicht nöthig haben, sich eines Anwalts zu bedienen). Ucbrigensward dieses als ein den Parthcicn und der Verwaltung insbe-sondere, bewilligter Vorzug, worauf sie Verzicht leisten konnten,angesehn. Daher letztere auch bei wichtigen: Sachen, namentlichbei Beschlagnahme der unbeweglichen Güter***) derjenigen,die dem öffentlichen Schatz verschuldeten, sich allezeit eines An-walts bediente, wie schon im fünften Abschnitt erinnert worden.

Bald nach Einfükrung der Consular-Regierung ward durchdas Gesetz v. 28ten Pluv. I. 8 (17ten Febr. 1800) auch eineganz veränderte Organisation der Verwaltungs-Behörden einge-führt-t). Die Dcpartemcntal- und Cantonal-Verwaltungenwurden aufgehoben. Die Eintheilung des Landes in Departe-ments ward bcibchaltcn, überdem aber jedes Departement in

ä. proeöd. für abgeschafft ansebn. Allein nach einem vondem Kaiser den Itcn Juni 1807 genehmigten Gutachtendes Staatsraths vom 12ten Mai 1807 ist dieser Artikelnur als allgemeine Regel für die gcwöhnllchen Prozesseanzusehn, und findet auf Sachen, wobei die Regierung alssolche intcressirt ist, keine Anwendung. (Dosen, lom. IV-x. 431).

*) I8tcn März 1800 (Dosen, tom. IV. x. 250).

**) 18ten März 1801 (Dosen, tom. XIV. p. 317).

***) Daniels S. 65, 66, 67, 73, 74.

19 Dosen, tom. II- (>. 311-