Erklärung lintol-protstion) des Urtheils handelte) die Entschei-dung derselben nicht dem Staatsrath, sondern den reguötes äel'bütol. Dieses letztere Gericht, wobei alle Gesuche wegen derVollstreckung der Urthcilc des Staatsraths angebracht- oderwohin sie von dem Staatsrath zurückgeschickt werden mußten,
I entschied über diese Vollstreckung in letzter Instanz. Doch muß-ten bei den r-oguotes äe I'kütel wenigstens sieben Richter mitwir-I kcn (M. s. S. 682, auch 6. s. I. R. 377, 378). DasselbeGericht vcrordncte und leitete auch alle Beschlagnahmen, Ver-käufe u. dgl., die zur Vollstreckung der genannten Urtheile vor-gcnommen wurden, und womit der Staatsrath selbst sich nichtwohl befassen konnte. Doch gab es einige Stellen (die derBeamten, die bei dem Staatsrath oder bei dem Siegelamt u.dgl. fungirten), deren Verkauf nur von dem Staatsrath selbstgeleitet werden konnte. Der König ernannte indessen dazu mei-stens eine besondere Commission aus der Mitte des Staats-raths, wovon sogleich unten ein Mehreres (6. «. l. k. psZ. 827).
Sonst ward bei mchreru zu der Competenz des Staats-raths gehörigen Sachen, wenn Etwas praktisch durchgeführt,instruirt oder untersucht werden mußte, die Mitwirkung derreguvtes äe l'llotol benutzt, bei welchen eine Staatsbehördebestellt, und überhaupt Alles mehr nach Art der ordentlichenGerichte eingerichtet war. Ganz insbesondere war dieses auchbei der sogenannten Revision der Criminal-Prozesse der Fall.Gegen ein in letzter Instanz erlassenes Criminal-Urtheil konntezwar eben so wie gegen ein solches Urtheil in CivilsachenCassation eingelegt werden. Wenn indessen der VerurtheilteI diesen Weg wählte, so war er dabei an dieselben strengen For-men, welche für die Cassation in Civilsachen vorgeschricbensind, (an die Beobachtung der Fristen, die Hinterlegung derGeldbuße», s. f.) gebunden. Auch konnte die Cassation nuraus denselben Gründen, wie in Civilsachen, wegen offenbarerVerletzung des Gesetzes, oder der von demselben für die In-struction vorgeschriebenen Formen ausgesprochen werden. Ebendarum war, wegen der schrecklichen Folgen, die ein bei einemCriminal-Urtheil begangener Jrrthum nach sich zieht, den Vcr-urtheilten noch ein anderer Weg, nämlich das Gesuch um Re-vision offen gelassen, welches mit der chmals in Civilsachen