Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
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905
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Qualitäten und vu8 zugleich begriff (k. 6. 6. 2iöme xart. tii.XIII. -irr. 3, auch 6. s. I. I). pgA. 671). Derselbe fing mitden Namen und Qualitäten der Partheien an *), welche aus denActen selbst genommen und dem Referent von seinem Secretair**)zugestellt werden mußten. Unmittelbar darauf folgten die An-träge too->olu8ion8, das eigentliche Gesuch) der Partheien.Den Schluß des ersten Thcils machte ein summarischer Auszugaus allen von den Partheien eingereichten Aktenstücken nachder Folge der Daten, an welchen sie übergeben waren, welchenAuszug der Referent ebenfalls von seinem Secretair erhielt.Der zweite und letzte Theil des Urtheils bestand aus der eigent-lichen Entscheidung. Dieselbe mußte ganz von der Hand desReferenten geschrieben ***) und bei Sachen, die in den Bureausuntersucht worden, den Commissarien, die bei der Entscheidungim Staatsrath zugegen gewesen waren, zum Durchsehn mitge-theilt werden 7). Dann ward die Urschrift des Urtheils nochunterschrieben. Der Referent unterschrieb zuerst, und zwar lin-ker Hand unmittelbar nach der letzten Zeile, worauf die ebengenannten Commissarien ihre Unterschrift unter die ersterc setzten.Endlich ward sie dem Kanzler vorgelegt, der ganz allein ander rechten Seite unterschrieb. Das Urthcil ward darauf vondem Referent dem Gerichtssecretair übergeben, und von demletzter» zu den Urschriften des Staatsraths gelegt. Derselbedurfte diese Urschrift auf keiue Weise und unter keinem Vor-wand irgend einem andern mittheilen. Die Partheien konntenindessen auf Anfordcrn Ausfertigungen davon erhaltend).Die Urthcile des Staatsraths wurden eben so wie die derParlamente und aller obern (unbeschrankten) Gerichtshöfe (eours

*) 6. 8. I. R. xgx. 671.

**) U. st. 0. 2ste pam. Ul. XUl. -wt. 3. Er durfte sich die-selben nicht von den Partheien selbst oder deren Advokatenzustellen lassen. Auch die von seinem Secretair ihm zugc-stellte mußte er genau nachsehn. ist. »rt.

***) Ibist. srt. 4.

1) Ist. tit. art. 5-

Iss) Ist. tit. srt. 6.