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2 (1837)
Entstehung
Seite
903
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fangen,oder fortzusetzen, so pflegten die Commiffaricn, wenn sieund der ernannte Referent derselben Meinung waren, das Ur-thcil abzufassen, und es dem Kanzler vorzulegen, der esentweder Unterzeichnete, oder auch nach Gutdünken die Com-mission sich noch einmal versammeln oder die Sache im Staats-rath berathen und entscheiden ließ. Fanden einige Commissarienbei einer Sache Schwierigkeit, so mußten sie dieses dem Kanzlermitthcilen, der dann nach Gutdünken, so wie eben gesagt wor-den, verfuhr (0. s. I. U. pag. 22, 23). Bei Cassations-Ge-suchen stand es (U. cl. 6. liäi-o psrt. tit. IV. srt. 31 denCommissarien frei, die beiden Advokaten, welche (S. 889) dasGesuch unterschrieben hatten, kommen zu lassen, und sic umdie Gründe ihrer Meinung zu befragen, so daß diese Unter-schrift keine bloße Formalität war. lieber alle diese Gesuche (umCassation) mußte durchaus im Staatsrath selbst berathen undentschieden werden. Wenn die Cassation gegen ein Urtheil desStaatsraths selbst, oder der Commissarien, die aus seinerMitte gewählt waren, oder der i-e^ui-tes 3o Vliütol nachge-sucht ward, so mußte (II. 6. L. liöro psrt. tit. IV. a,t. 23)der ernannte Referent das Gesuch in den beiden ersten Fällendem Referent auf dessen Vortrag das angegriffene Urtheil erlassenworden, und in dem letzten Fall (wenn das Urtheil von den regu(-t«8 3o I'liotel ausgegangcn), demjenigen, welcher bei Erlassungdes Urtheils den Vorsitz geführt hatte, mittheilen, um von dem-selben die nöthigen Aufklärungen zu erhalten (k. 3. 6. lörsxsrt. tit. IV. srt. 23). Wenn Cassation gegen ein Urtheileines der Pariser Gerichtshöfe eingelegt ward, so pflegte derim Staatsrath ernannte Referent das Cassations-Gesuch auchvorher dem bei diesem Gerichtshof in dem fraglichen Prozeßernannten Referent oder einem Richter, der bei der Aburthei-lung des Prozesses gegenwärtig gewesen war, mitzutheilen.Dieses, obschon gerade nicht durch die Dienstordnung desStaatsraths vorgeschriebcn, ward in der Ausübung unverbrüch-lich beobachtet (6. 8. I. ll. xsg. 276). Was die Entscheidungund Abstimmung über die dem Staatörath (oonsoil 3o« Partie«)vorgelegten Sachen betrifft, so gab (L. «. I. ll. xag. 15, 16)der Kanzler, wenn der Staatsrath versammelt war, einem derReferenten das Wort, wobei er der Dienstordnung des Staats-

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