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2 (1837)
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dem durch die Konigl. Verordnungen die Vorbringung der p>»Position ä'ei-reul- so sehr erschwert worden, fing die Chicanran aus andere Mittel, oder um richtiger zu reden, aus andereNamen zur Ausübung ihrer Künste zu sinnen. Statt der Er-laubniß die Präposition ä'erreur antreten zu dürfen, suchte manein Schreiben nachpour vtie reen ä alleguee nullilvs, gl iolset vonti-srietes" (wo man unter nullstes die Verstöße gegendas Verfahren, unter griesis die Unrichtigkeiten in dem Urtheilselbst und unter contrar-ietes die Widersprüche in den Bestim-mungen des Urtheils) verstand. Da die Verordnungen überdie Proportion 6'orreur sich auf letztere Briefe nicht bezogen,so erhielt man diese fast ohne alle Formalitäten, und was dasschlimmste war, man schickte sie nicht an die Gerichtshöfe, diedas angefochtene Urtheil erlassen hatten, sondern an den großenStaatsrath. Der Kanzler Olivier, eines der großen Lichter derFranzösischen Magistratur, der die verderblichen Folgen diesesMißbrauchs erkannte, kam denselben auf immer durch ein aufseinen Vorschlag erlassenes Edict v. I. 1545 zuvor, welches dieMittel gegen ein in letzter Instanz erlassenes Urtheil anzugehenwieder auf die Proposition ä'orrour *) beschränkte, und zugleichbefahl, daß alle in Folge von Briefen (pour öu-e reenslleguer nullstes eto.) bei dem großen Staatsrarh anhängigenSachen an den Gerichtshof, welcher das Urtheil erlassen hatte,zurückgeschickt werden sollten. Die folgenden Verordnungen,welche bis zum I. 1667 erschienen, ließen die Sache ungefährin diesem Zustand, nur daß sie neben der Präposition st'erreurauch häufig die robuste eivilo als ein besonderes Rechtsmittelanführten**), welche indessen zuweilen unter der erster» mitbe-griffen ward (Uenr. 6. ksns. I. c. p. 394.1.

Die Verordnung Ludwigs des 14ten v. I. 1667 über dasbürgerliche Verfahren machte hierin eine sehr wichtige Ver-

*) Oeelsrons gu' ü I'svenir nul ne sers reou ä controve-nir Lux srrets ste nos eouis souversines psr voie 3enullitö et eontrsriotes ä'srröts »ins so xourvoiront panpropositior» «lerreur svee los solennstes et äsns lesstelsis presvrit» psr nos orclonnsnoes."

**) M. s. Art. 92 der Verordn, von Blois (erlass, i. 2. 1579)Th. I. S. 368 *.