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2 (1837)
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mehrern Gerichtshöfen und Beamten, z. B. zwischen denPräsidialen und dem Parlament, wozu sie gehörten* *), zwischenden ordentlichen K. Richtern (die unter den Parlamenten stan-den) und den Steuer-Richtern (los ölus), die von den Steuer-Höfen (oours clos siäes) anhängig waren u. s. f. Ueberhaupthat man sich desselben von je her bedient, um über gewisseGegenstände (Wucher, Bankerotte, Verheimlichung der Leichenverstorbener Pfründner u. s. f.) eine gleichförmige Jurisprudenzim ganzen Königreich zu verbreiten. Aus demselben Grundwaren auch die Prozesse vieler großen Orden vermöge einerallgemeinen Abberufung (övoostisn gönörslo) an den großenStaatsrath gewiesen. Die Secretaire des Königs und dieSchatzmeister von Frankreich genossen dasselbe Vorrecht. Der-selbe erkannte auch über alle Prozesse, die über die Verleihungder Bisthümer und Abteien (Kenolloes consiswrisux), wozuder König ernannte**), entstanden; eine Befugniß, die ihm(M. s. S. 141) wegen des Widerstandes des Parlaments ge-gen die Einführung des Konkordats zugetheilt ward. Auchdas Erkcnntniß über Streitigkeiten wegen der Geschenke undPatente des Königs, wegen der Frei-Lehen und neuen Erwer-bungen, welche in die tobte Hand geriethen, (krsnos-kieks ernouvesux soguets) stand dem großen Staatsrath zu. Er er-kannte ferner in Sachen, welche die Polizei der Mineralwasser,die Patente die Arzneien zu verkaufen, die Ausübung derWundarzneikunst und Barbierkunst betrafen.

Ueberdem ward eine große Menge von Privatsachen ent-weder auf das Gesuch der Partheicn oder auch auf Befehls desKönigs an den großen Staatsrath verwiesen. Auf diese Art(durch Ueberweisung) kamen oft auch Eriminalsachen an den-selben, so wie ihm überhaupt das Erkenntniß in allen Eriminal-

Entscheidung dem eigentlichen Staatsrath gehörte, undwelche sogleich unten näher angeführt werden. M. vcrgl.auch Th. I. S. 239 N» 3.

*) M. vergl. jedoch Th. I. S. 239 3.

**) Diejenigen abgerechnet, wozu er vermöge des geistlichenHoheits-Rechts (,-eggle) ernannte; worüber das Erkennt-niß ausschließlich dem Parlament von Paris gehörte.